BUNDESBEHINDERTENGESETZ

(BBG)

 

 

 

 

 

Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, BGBl. Nr. 283/1990, unter BerŸck­sichtigung der seither ergangenen Novellen:

 

1) BGBl. Nr. 695/1991,

2) BGBl. Nr. 26/1994,

3) BGBl. Nr. 314/1994, Art. 15,

4) BGBl. Nr. 757/1996,

5) BGBl. I Nr. 21/1997 (€nderung des

Bundesministeriengesetzes),

6) BGBl. I Nr. 177/1999,

7) BGBl. I Nr. 16/2000 (Bundes-

ministeriengesetz-Novelle 2000)

8) BGBl. I. Nr. 60/2001,

9) BGBl. I Nr. 150/2002,

(Hinweis: Mit BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 1 und 2, wurden au§erdem ein Bundessozialamtsgesetz und ein Bundesberufungskommissions­gesetz erlassen.)

10) BGBl. I Nr. 136/2004,

11) BGBl. I Nr. 82/2005.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ab 1. JŠnner 2006 geltender Text


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:

 

 

 

 

 

 

Im nachfolgenden Gesetzestext sind nach den einzelnen Bestimmun­gen in Klammer die Novellen angegeben, mit denen die betreffenden Be­stimmungen zur GŠnze oder teilweise geŠndert oder ergŠnzt wor­den sind, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese €nderungen oder Er­gŠn­zungen in Kraft getreten sind. Die un­mittelbar an den Text der Ab­sŠtze oder Ziffern eines Paragraphen angefŸgten Klammeraus­drŸcke beziehen sich nur auf den betreffen­den Absatz oder die betref­fende Ziffer. Klammeraus­drŸcke am Ende eines Paragraphen in der Mitte einer Zeile deuten an, dass der gesamte Para­graph neu gefasst worden ist.

 

Die genannten KlammerausdrŸcke sind nur Hinweise und gehšren nicht zum Gesetzestext. Sie sind daher bei der Mitteilung des Wort­lautes einer Bestimmung nicht zu zitieren.


 

I N H A L T S † B E R S I C H T

 

 

Seite

 

Ziel (¤ 1 u. 1a) ............................................................................        6

 

 

ABSCHNITT I

KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR

REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN   

 

Koordinierung (¤ 2) ...........................................................         6

 

Geltungsbereich (¤ 3) ........................................................ 7

 

Einleitung der Ma§nahmen der

Rehabilitation (¤ 4) ........................................................... 7

 

DurchfŸhrung der Rehabilitation (¤ 5) ...............................  8

 

ZustŠndigkeit (¤ 6) ............................................................ 9

 

Kostentragung (¤ 7) ...........................................................         9

 

 

ABSCHNITT II

BUNDESBEHINDERTENBEIRAT (¤¤ 8 - 13) ................    10

 

 

ABSCHNITT IIa

BERICHT †BER DIE LAGE DER BEHINDERTEN

MENSCHEN (¤ 13a) .........................................................         15

 

 

ABSCHNITT IIb

BEHINDERTENANWALT (¤¤ 13b - e) ..........................    16

 

 

ABSCHNITT III

AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG        

 

Sozial-Service (¤ 14) ......................................................... 19

 

Ma§nahmen der Hilfe (¤ 15) .............................................. 20

 

Mitwirkung der Hilfesuchenden (¤ 16) ...............................  20

 

Beratungsdienst fŸr entwicklungsge-

stšrte Kinder und Jugendliche (¤ 17) ..................................  21

 

Hilfsmittelberatung (¤ 18) .................................................. 21

Seite

 

Organisation des Sozial-Service (¤ 19) ..............................   21

 

Zuweisung weiterer Aufgaben (¤ 21) .................................  22

 

 

ABSCHNITT IV

UNTERST†TZUNGSFONDS F†R MENSCHEN

MIT BEHINDERUNG .......................................................        

 

Fonds, BegŸnstigte (¤ 22) .................................................. 22

 

Zuwendungen (¤¤ 24 - 26) ................................................. 23

 

ZustŠndigkeit (¤ 27) ...........................................................         25

 

Mittel (¤¤ 28 - 29) ..............................................................        25

 

Auskunftspflicht (¤ 30) ...................................................... 26

 

Verwaltung des Fonds (¤ 31) ............................................. 26

 

Kostentragung (¤ 32) ......................................................... 26

 

 

ABSCHNITT IVa

ZUWENDUNGEN ZUR UNTERST†TZUNG F†R

BEZIEHER VON RENTEN AUS DER UNFALL-

VERSICHERUNG (¤¤ 33 Ð 35) ......................................... 27

 

 

ABSCHNITT V

ABGELTUNG DER NORMVERBRAUCHSABGABE

 

Voraussetzungen (¤ 36) ..................................................... 30

 

Aufwandersatz durch den Bund (¤ 37) .............................    32

 

AntrŠge, Verfahren (¤ 38) ................................................. 32

 

Anwendung anderer Bestimmungen (¤ 39) ......................     32

 

 

ABSCHNITT Va

BLINDENF†HRHUNDE (¤ 39a) .....................................  33

 

 

ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS (¤¤ 40 - 47) ..................................  34

 


 

Seite

ABSCHNITT VII

FAHRPREISERM€SSIGUNGEN (¤¤ 48 - 49) ...............     38

 

 

ABSCHNITT VIII

KOSTENERSATZ F†R BEHINDERTEN-

ORGANISATIONEN (¤ 50) .............................................. 39

 

 

ABSCHNITT IX

ORGANISATORISCHE UND ERG€NZENDE

BESTIMMUNGEN ............................................................       

 

GebŸhrenfreiheit (¤ 51) ......................................................         41

 

Mitwirkung (¤ 52) ..............................................................        41

 

Ermittlung und Verarbeitung von Daten (¤ 53) .................    42

 

Inkrafttreten (¤ 54) .............................................................        42

 

(¤ 55) ..................................................................................      44

 

Vollziehung (¤ 56) .............................................................         45

 

ANHANG

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt fŸr

Soziales und Behindertenwesen errichtet wird

(Bundessozialamtsgesetz - BSAG)

Anhang I .............................................................................      46

 

Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungs-

kommission fŸr SozialentschŠdigungs- und

Behindertenangelegenheiten errichtet wird

(Bundesberufungskommissionsgesetz Ð BBKG)

Anhang II ...........................................................................       50

 

Anschriften des Bundessozialamtes - Landesstellen

Anhang III ..........................................................................       58

 

€nderung des Bundes-Verfassungsgesetzes,

BGBl. I Nr. 87/1997, Z 1 (auszugsweise)

Anhang IV ..........................................................................       59

 

Verordnung des Bundesministers fŸr Arbeit

und Soziales Ÿber die Ausstellung von

BehindertenpŠssen (BGBl. Nr. 86/1991)

Anhang V ...........................................................................       60

 

Anlage: Muster eines Behindertenpasses


 

B U N D E S B E H I N D E R T E N G E S E T Z -

BBG

 

Ziel

 

 

         ¤ 1. Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Men­schen soll durch die in diesem Bundes­ge­setz vorgesehenen Ma§nah­men die bestmšgliche Teil­nahme am gesellschaftlichen Leben gesi­chert werden.

 

 

         ¤ 1a. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in mŠnnlicher Form angefŸhrt sind, beziehen sie sich auf Frauen und MŠnner in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. (BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 1, ab 1.1.2005)

 

 

ABSCHNITT I

 

KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN

 

Koordinierung

 

 

         ¤ 2. Die TrŠger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Ma§nah­men nach den Bestim­mun­gen dieses Abschnittes aufeinan­der abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarun­gen zu schlie§en.

 

Geltungsbereich

 

         ¤ 3. (1) RehabilitationstrŠger im Sinne des ¤ 2 sind jene Kšrper­schaften, Anstalten und Behšrden, die gesetzlich berufen sind, Lei­stungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:

 

          1. gesetzliche Unfallversicherung,

          2. gesetzliche Pensionsversicherung,

          3. gesetzliche Krankenversicherung,

          4. Arbeitsmarktfšrderung,

          5. Kriegsopferversorgung,

          6. Heeresversorgung,

          7. EntschŠdigung von Verbrechensopfern,

          8. OpferfŸrsorge,

          9. Behinderteneinstellung,

         10. UnterstŸtzungsfonds fŸr Menschen mit Behinderung,

         (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 1, ab 1.7.2001)

         11. EntschŠdigung von ImpfschŠden,

         12. Tuberkulosehilfe.

(BGBl. Nr. 26/1994, Z 1 ab 1.1.1994)

 

         (2) Zweck der Leistungen und Ma§nahmen zur Rehabi­litation sowie die zu fšrdernden Personenkreise sind durch jene Bundesge­setze bestimmt, die fŸr die genann­ten Bereiche gelten.

 

Einleitung der Ma§nahmen der Rehabilitation

 

         ¤ 4. (1) Ma§nahmen zur Rehabilitation bedŸrfen der Zustim­mung und Mitwirkung des behinderten Menschen. Er ist Ÿber die er­forderlichen Ma§nahmen umfassend zu in­formieren. Vorschriften, nach denen bei nicht gerecht­fertigter Weigerung, an Ma§nahmen zur Rehabili­tation teilzunehmen, Leistungen versagt oder entzogen wer­den kšnnen, bleiben unberŸhrt.

 

         (2) Die RehabilitationstrŠger haben dafŸr Vorsorge zu treffen, dass alle erforderlichen Ma§nahmen zur Re­habilitation unverzŸglich eingeleitet werden. Unzu­stŠndige RehabilitationstrŠger sind ver­pflichtet, dem zustŠndigen RehabilitationstrŠger unverzŸglich Mittei­lung zu machen, wenn sie feststellen, dass zur Rehabi­litation eines behinderten Menschen medizinische, be­rufliche oder soziale Ma§­nahmen angezeigt sind. An­trŠge auf Einleitung der Ma§nahmen sind unverzŸglich an den zustŠndigen RehabilitationstrŠger weiterzu­lei­ten; der bei einem unzustŠndigen Rehabilitations­trŠ­ger eingebrachte An­trag gilt als bei dem zustŠndi­gen RehabilitationstrŠger einge­bracht. Ma§nahmen zur Reha­bilitation, die keinen Aufschub dulden, sind vom unzu­stŠndigen RehabilitationstrŠger durchzufŸhren, dem der zu­stŠndige RehabilitationstrŠger die Kosten nach­trŠg­lich zu ersetzen hat.

 

         (3) Der zustŠndige RehabilitationstrŠger hat gleichzeitig mit der Einleitung einer medizinischen Ma§nahme zur Rehabilitation, wŠhrend ihrer DurchfŸh­rung und nach ihrem Abschluss zu prŸfen, ob durch ge­eignete berufliche Ma§nahmen die ErwerbsfŠhigkeit des behinderten Menschen erhalten, gebessert oder wieder­hergestellt werden kann. Ferner ist zu prŸfen, ob zur Eingliederung des behin­derten Menschen in die Gesell­schaft Ma§nahmen der sozialen Reha­bilitation erforder­lich sind.

 

DurchfŸhrung der Rehabilitation

 

         ¤ 5. (1) Der RehabilitationstrŠger hat gemeinsam mit dem behin­derten Menschen einen Gesamtplan zur Re­habilitation aufzu­stellen. Der Gesamtplan soll alle Ma§nahmen umfassen, die im Ein­zelfall zur Eingliede­rung erforderlich sind. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ma§nahmen nahtlos ineinander greifen. Bei der Auf­stellung des Ge­samtplanes sind nach Mšglichkeit die behandelnden €rzte und son­stige SachverstŠndige beizu­ziehen.

 

         (2) Sind fŸr die DurchfŸhrung der Rehabilitation zwei oder meh­rere RehabilitationstrŠger zustŠndig, so hat eine Teamberatung stattzu­finden, zu der jeder be­teiligte RehabilitationstrŠger einen Vertreter zu ent­senden hat. Die Einberufung des Teams ist durch jenen Rehabilita­tionstrŠger zu veranlassen, der mit der DurchfŸhrung der Rehabilitation zuerst befasst ist. Das Team hat die erforderlichen Ma§nahmen zu be­raten und gemeinsam mit dem behinderten Men­schen einen Gesamt­plan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Bera­tung sind nach Mšglich­keit die behandelnden €rzte und son­stige SachverstŠndige beizuzie­hen.

 

         (3) Die RehabilitationstrŠger haben im Interesse der Zweck­mЧigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dafŸr Sorge zu tragen, dass die Ergeb­nisse von Sachverhaltsermittlungen allen ande­ren im Einzelfall beteiligten RehabilitationstrŠgern mitge­teilt werden. Insbesondere sind Šrztliche Befunde und SachverstŠndigen­gutachten, die im Rahmen des Rehabili­tationsverfahrens erstellt oder veranlasst worden sind, allen beteiligten RehabilitationstrŠgern zur VerfŸgung zu stellen.

 

ZustŠndigkeit

 

         ¤ 6. Ist ungeklŠrt, welcher der im ¤ 3 genannten Rehabilitati­onstrŠger zustŠndig ist, hat jener Rehabi­litationstrŠger, der mit der DurchfŸhrung der Rehabi­litation zuerst befasst ist, den zustŠndigen Rehabili­tationstrŠger zu ermitteln. Im Ÿbrigen ist nach ¤ 4 Abs. 2 vorzugehen.

 

Kostentragung

 

         ¤ 7. (1) Zur Kostentragung ist jener Rehabili­ta­tionstrŠger vor den Ÿbrigen LeistungstrŠgern ver­pflichtet, demgegenŸber ein Rechts­anspruch auf eine Ma§nahme oder Leistung zur Rehabilitation be­steht. Be­steht gegenŸber zwei oder mehreren Rehabilitations­trŠgern ein Rechtsanspruch auf eine gleichartige Ma§­nahme oder Leistung zur Rehabilitation, so sind die Kosten von den betroffenen Rehabili­tati­onstrŠgern nach Ma§gabe der gesetzlichen Verpflichtungen einver­nehm­lich zu tragen.

 

         (2) Einem Rechtsanspruch ist hinsichtlich der Lei­stungs- und Kostentragungspflicht die GewŠhrung von Ma§nahmen der Rehabili­tation nach pflichtgemЧem Er­messen im Sinne des ¤ 301 Abs. 1 des Allgemeinen So­zialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, gleich­zuhalten.

 

         (3) Ma§nahmen zur beruflichen Rehabilitation und damit zu­sammenhŠngende Ma§nahmen der sozialen Rehabi­litation sind unbe­schadet der noch abzuschlie§enden Vereinbarungen gemЧ Artikel 15a B-VG durch die So­zialversicherungstrŠger, das Bundesamt fŸr Sozia­les und Behindertenwesen und das Arbeitsmarktservice ein­ver­nehmlich zu erbringen. Das Ausma§ der Kostentra­gung richtet sich nach den gemЧ ¤ 2 abgeschlossenen Vereinbarungen. (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 15 Z 1, ab 1.7.1994; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)

 

 

ABSCHNITT II

 

BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

 

 

         ¤ 8. (1) Beim Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit und Ge­nerationen ist ein Bundesbehinderten­beirat zu errichten.

 

         (2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen

 

         1. die Beratung des Bundesministers fŸr soziale Sicherheit und Generationen in allen grundsŠtz­li­chen Fragen der Behinder­tenpolitik;

         2. die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen so­wie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interes­sen behinderter Menschen berŸhrenden Angelegenheiten;

         3. die UnterstŸtzung des Bundesministers fŸr soziale Sicherheit und Generationen bei der Koordi­nierung der ge­setzlichen und sonstigen Ma§nah­men auf dem Ge­biete der Behinder­ten­hilfe.

 

         (3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wich­tigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen zu hšren. Er kann zur Vorbe­reitung und Behandlung bestimmter Auf­gaben AusschŸsse einsetzen.

 

         (4) entfallen. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 2, ab 1.7.2001)

 

 

         ¤ 9. (1) Dem Beirat gehšren als stimmberechtigte Mitglieder an:

         1. der Vorsitzende,

         2. je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,

         3. je ein Vertreter des Bundesministeriums fŸr soziale Sicher­heit, Generationen und Konsumentenschutz, des Bundesmi­nisteri­ums fŸr Finanzen, des Bundesministeriums fŸr Ge­sundheit und Frauen sowie des Bundesministeriums fŸr Wirtschaft und Arbeit, (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 1, ab 1.1.2006)

         4. zwei Vertreter der BundeslŠnder,

         5. ein Vertreter des Hauptverbandes der šsterrei­chischen So­zialversicherungstrŠger,

         6. je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienst­nehmerorgani­sa­ti­onen,

         7. sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organi­sierten Kriegsopfer,

         8. der Behindertenanwalt (¤ 13b). (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 1a, ab 1.1.2006)

 

         (2) Den Vorsitz fŸhrt der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen oder ein von ihm aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums fŸr soziale Sicherheit und Generationen be­stellter Vertre­ter. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 3, ab 1.1.2003)

 

         (3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behan­deln, durch welche die ZustŠndigkeit eines Bundesmini­steriums berŸhrt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 ange­fŸhrt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mit­glied beizuzie­hen.

 

         (4) Die Funktionsperiode des Beirates betrŠgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die GeschŠfte so lange weiterzufŸhren, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Wei­terfŸhrung der GeschŠfte durch den alten Beirat zŠhlt auf die vier­jŠh­rige Funktionsperiode des neuen Beirates.

 

         (5) Die BŸrogeschŠfte des Beirates sind vom Bun­desministe­rium fŸr soziale Sicherheit und Generationen zu fŸhren.

 

 

         ¤ 10. (1) Die im ¤ 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 genannten Mitglieder wer­den vom Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen in den Beirat berufen. Das Vor­schlagsrecht steht zu:

 

         1. FŸr die im ¤ 9 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Par­teien, und wenn kein Klub vor­handen ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;

         2. fŸr die im ¤ 9 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 genannten Mitglieder den zustŠndigen Bundesministern;

         3. fŸr die im ¤ 9 Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder den Bundes­lŠndern gemeinsam;

         4. fŸr das im ¤ 9 Abs. 1 Z 5 genannte Mitglied dem Hauptver­band der šsterreichischen Sozial­ver­sicherungstrŠger;

         5. fŸr die im ¤ 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters der Wirt­schaftskammer …sterreich, der PrŠ­sidentenkon­ferenz der Landwirtschaftskammern …ster­reichs, der Vereinigung der …sterreichischen Industrie, der Bundes­arbeitskammer, dem …sterreichischen Landarbeiter­kammertag und dem …sterreichischen Gewerkschaftsbund; (BGBl. I Nr. 177/1999, Z 2, ab 1.9.1999)

         6. fŸr die im ¤ 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder der Vereini­gung, die fŸr das gesamte Bundesge­biet als Dachorganisa­tion konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereini­gungen vertre­ten ist, die gemЧ deren Satzungen fŸr das ganze Bun­desgebiet gebildet sind, Zweigorgani­sationen be­sitzen und die Fšrderung der wirt­schaftlichen, sozialen und kulturellen Interes­sen von behinderten Menschen zum Ziele haben.

 

         (2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 zutreffen, so ist fŸr die Auftei­lung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte †berein­kommen ma§­gebend. Kommt eine Vereinbarung Ÿber das Vor­schlagsrecht nicht zu­stande, so entscheidet hierŸber der Bundes­minister fŸr soziale Sicher­heit und Generationen unter Bedachtnahme auf die Mit­gliederstŠrke der in Betracht kommenden Ver­einigungen.

 

         (3) Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Gene­rationen erstattet, so ver­rin­gert sich fŸr die Dauer der Nichtaus­Ÿbung des Vor­schlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mit­glieder.

 

         (4) FŸr jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglie­der in der erfor­derlichen Anzahl zu bestellen.

 

 

         ¤ 11. (1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wŠhlbar ist.

 

         (2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesol­detes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemЧ ¤ 9 Abs. 3 beige­zogenen Fachleuten ge­bŸhrt fŸr die Teilnahme an den Sitzun­gen des Beirates und seiner AusschŸsse der Ersatz der Reise- und Aufenthalts­kosten unter Anwendung der fŸr Schšffen und Ge­schworne geltenden Bestimmungen des Ge­bŸhrenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 4, ab 1.7.2001)

 

 

         ¤ 12. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mit­glieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegen­standes beantragt. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 3, ab 1.1.1994)

 

         (2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesord­nung nach Mšglichkeit 14 Tage vor der Sit­zung zugestellt werden.

 

         (3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemЧ geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der HŠlfte seiner Mitglieder beschlussfŠhig. Wurden die Mitglieder ordnungsgemЧ geladen, ist der Beirat auch dann beschlussfŠhig, wenn nach Ablauf von 30 Mi­nuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die HŠlfte der geladenen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine BeschlŸsse mit ein­facher Mehr­heit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (BGBl. I Nr. 177/1999, Z 3, ab 1.9.1999)

 

         (4) Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Schrift­fŸhrer zu wŠh­len. †ber jede Sitzung ist durch Bedien­stete des Bundesministeriums fŸr soziale Sicherheit und Generationen ein Protokoll zu fŸhren, das vom Schrift­fŸhrer und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokoll­ausfertigung zu Ÿbermitteln. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 4, ab 1.1.1994)

 

 

         ¤ 13. Der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generatio­nen hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,

         1. wenn es dies beantragt;

         2. wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mit­glied (Ersatz­mit­glied) bestellt wurde, die Ent­hebung beantragt;

         3. wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der VernachlŠssi­gung seiner Pflichten schuldig ge­macht hat.

(BGBl. Nr. 26/1994, Z 5, ab 1.1.1994)

 

 

ABSCHNITT IIa

 

BERICHT †BER DIE LAGE DER BEHINDERTEN MENSCHEN

 

 

         ¤ 13a. (1) Der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Gene­ra­tionen hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmЧigen AbstŠnden einen Bericht Ÿber die Lage der behinderten Menschen in …sterreich zu erstellen. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 5, ab 1.7.2001)

 

         (2) Im Sinne des ¤ 1 ist insbesondere zu berichten Ÿber

         1. die Ma§nahmen zur Sicherung der bestmšglichen Teilnahme von Menschen mit Behinde­rung an allen Bereichen des ge­sellschaftlichen Lebens und deren Aus­wirkungen,

         2. die Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungs­gesetzes (BGBl. I Nr. 82/2005),


         3. die TŠtigkeit des Behindertenanwalts (Abschnitt IIb).

(BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 2, ab 1.1.2006)

 

         (3) Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vor­zulegen. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 5, ab 1.7.2001)

 

 

ABSCHNITT IIb

 

BEHINDERTENANWALT

 

 

         ¤ 13b. Der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat einen Anwalt fŸr Gleichbehandlungsfra­gen fŸr Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt) zu bestellen.

(BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 3,

ab 1.1.2006)

 

Aufgaben des Behindertenanwalts

 

¤ 13c. (1) Der Behindertenanwalt ist zustŠndig fŸr die Beratung und UnterstŸtzung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Be­hindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, oder der ¤¤ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fŸhlen. Er kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesam­ten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt ist in AusŸbung seiner TŠtigkeit selbstŠndig, unabhŠngig und an keine Weisungen gebunden.

 

(2) Der Behindertenanwalt kann, unbeschadet des ¤ 19 Abs. 2 bis 6 BGStG, Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchfŸhren sowie Berichte veršffent­lichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Men­schen mit Behinderungen berŸhrenden Fragen abgeben.

 

(3) Der Behindertenanwalt hat jŠhrlich einen TŠtigkeitsbericht an den Bundesminister fŸr soziale Sicherheit, Generationen und Kon­sumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (¤ 8) mŸndlich zu berichten.

(BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 3,

ab 1.1.2006)

 

Bestellung des Behindertenanwalts

 

¤ 13d(1) Der Behindertenanwalt ist auf die Dauer von vier Jah­ren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulŠssig. Nach Ablauf der vierjŠhrigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt die GeschŠfte so lange weiterzufŸhren, bis ein neuer Behindertenan­walt bestellt ist. Die Zeit der WeiterfŸhrung der GeschŠfte durch den amtierenden Behindertenanwalt zŠhlt auf die Funktionsperiode des neu bestellten Behindertenanwalts.

 

(2) Zum Behindertenanwalt kann nur bestellt werden, wer eigen­berechtigt ist und auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Gleichbehandlung Ÿber besondere Erfahrun­gen und Kenntnisse verfŸgt. Bei gleicher sonstiger Eignung ist einem Menschen mit Behinderung bei der Bestellung der Vorzug zu geben.

 

(3) Der Behindertenanwalt ist zur gewissenhaften AusŸbung seiner Funktion und Ð sofern er nicht der Amtsverschwiegenheit ge­mЧ Art. 20 B‑VG unterliegt Ð zur Verschwiegenheit Ÿber alle ihm in AusŸbung seiner TŠtigkeit bekannt gewordenen GeschŠfts- und Be­triebsgeheimnisse sowie privaten Daten und FamilienverhŠltnisse verpflichtet.

 

(4) Der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt von seiner Funktion zu entheben, wenn dieser die Enthebung beantragt oder die Pflichten seiner Funktion vernachlŠssigt.

(BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 3,

ab 1.1.2006)

 

GeschŠftsfŸhrung und Kosten

 

¤ 13e. (1) Zur FŸhrung der laufenden GeschŠfte ist beim Bun­desministerium fŸr soziale Sicherheit, Generationen und Konsumen­tenschutz ein BŸro einzurichten. FŸr die sachlichen und personellen Erfordernisse hat das Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit, Ge­nerationen und Konsumentenschutz aufzukommen. Die Landesstel­len des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen haben den Behindertenanwalt bei der ErfŸllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Abhaltung von Sprechtagen, nach Bedarf zu unterstŸtzen.

 

(2) Steht der Behindertenanwalt im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner DienstbezŸge die zur ErfŸllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Er hat Anspruch auf den Ersatz der ReisegebŸhren nach den fŸr ihn geltenden Vorschriften.

 

(3) In allen anderen FŠllen gebŸhrt ihm eine VergŸtung fŸr seine TŠtigkeit sowie der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemЧer Anwendung der fŸr Schšffen und Geschworene gelten­den Bestimmungen des GebŸhrenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Hšhe der VergŸtung hat der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister fŸr Finanzen festzusetzen.

(BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 3,

ab 1.1.2006)

 

 

ABSCHNITT III

 

AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG

 

Sozial-Service

 

 

         ¤ 14. (1) Behinderten und von konkreter Behinde­rung bedroh­ten Menschen ist zur BewŠltigung ihrer Le­bensumstŠnde Hilfe zu ge­wŠhren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fŠhig sind, ihre Schwierig­keiten zu besei­tigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu ver­hŸ­ten.

 

         (1a) †ber den im Abs. 1 angefŸhrten Personenkreis hinaus kšn­nen auch an andere Personen AuskŸnfte er­teilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im ¤ 1 umschriebenen Zieles dient. (BGBl. I Nr. 177/1999, Z 4, ab 1.9.1999)

 

         (2) Die Hilfe ist vom Bundesamt fŸr Sozia­les und Behin­derten­wesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechts­fragen zu umfassen, die fŸr den Hilfesuchenden vor allem im Zu­sammenhang mit der Behin­derung von Bedeutung sind. (BGBl. I Nr. 177/1999, Z 4, ab 1.9.1999; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)

 

         (3) Zur DurchfŸhrung der Hilfsma§nahmen ist das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen zustŠndig. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 4, ab 1.1.2003)

 

         (4) Die Hilfe ist auch au§erhalb des Sitzes des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen in Form von mobilen Beratungsdien­sten anzubieten. StŠndige Be­ratungsstellen au§erhalb des Sitzes des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen sind einzurichten, wenn dies im Interesse der ZweckmЧigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)

 

Ma§nahmen der Hilfe

 

         ¤ 15. (1) Als Ma§nahmen der Hilfe kommen vor allem in Be­tracht:

         1. die AufklŠrung Ÿber die nach den einschlŠgigen Gesetzen be­stehenden Rechte und Pflichten,

         2. die Vermittlung an die zustŠndigen Stellen,

         3. die UnterstŸtzung bei der Erlangung von Hilfen,

         4. die Beratung Ÿber Hilfsmittel (¤ 18), (BGBl. I Nr. 177/1999, Z 5, ab 1.9.1999)

         5. die Vermittlung der Inanspruchnahme aller Arten der Hilfe aus der freien Wohlfahrt.

 

         (2) Das Bundesamt fŸr Soziales und Behinderten­wesen ist verpflichtet, AntrŠge und Eingaben unver­zŸglich an die zustŠndigen Stellen weiterzuleiten. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)

 

         (3) Das Bundesamt fŸr Soziales und Behinderten­wesen hat mit den Gebietskšrperschaften, mit Ein­richtungen des šffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuar­beiten, wenn dies der Erreichung des im ¤ 1 umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Ver­einbarungen zu schlie§en. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)

 

Mitwirkung der Hilfesuchenden

 

         ¤ 16. Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Be­weismittel beizubringen, die fŸr die Ma§nahmen nach ¤ 15 erheblich sind, soweit der ma§gebende Sach­verhalt nicht durch das Bundesamt fŸr Soziales und Be­hindertenwesen festgestellt werden kann.

 

Beratungsdienst fŸr entwicklungsgestšrte Kinder und Ju­gendliche

 

         ¤ 17. (1) Das Bundesamt fŸr Soziales und Behinder­tenwesen kann Beratungsdienste fŸr entwicklungsge­stšrte und von Entwick­lungsstšrungen bedrohte Kinder und Jugendliche bis zum vollende­ten 19. Lebensjahr einrichten, wenn die Notwendigkeit eines solchen Dien­stes vom Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generatio­nen im Einvernehmen mit dem betreffenden Land festgestellt wird.

 

         (2) Diese Dienste haben die Untersuchung, Beratung und Be­treuung durch €rzte, Psychologen, diplomierte Sozialarbeiter und an­deres Fachpersonal zu umfassen. (BGBl. I Nr. 177/1999, Z 6, ab 1.9.1999)

 

Hilfsmittelberatung

(BGBl. I Nr. 177/1999, Z 7, ab 1.9.1999)

 

         ¤ 18. (1) Das Bundesamt fŸr Soziales und Behin­dertenwesen hat Ÿber die am šsterreichischen Markt angebote­nen Hilfsmittel fŸr behinderte Menschen zu beraten. (BGBl. I Nr. 177/1999, Z 7, ab 1.9.1999; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)

 

         (2) Bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderli­chenfalls €rzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachver­stŠndige und das Forschungsinsti­tut fŸr OrthopŠdietechnik beizu­ziehen.

(BGBl. I Nr. 177/1999, Z 7, ab 1.9.1999)

 

Organisation des Sozial-Service

 

         ¤ 19. Das Bundesamt fŸr Soziales und Behinder­tenwesen hat die zur DurchfŸhrung der Hilfe erfor­derlichen Ma§nahmen zu tref­


fen. Insbesondere obliegt ihm

(BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)

         1. der Aufbau und die FŸhrung einer Dokumentation Ÿber alle fŸr die Auskunft, Beratung und Be­treuung erforderlichen Unterlagen und Informa­tionen; (BGBl. Nr. 26/1994, Z 6, ab 1.1.1994)

         2. die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesu­chenden Menschen;

         3. die Herausgabe von Informationsmaterial fŸr die Auskunft, Beratung und Betreuung.

 

 

         ¤ 20. entfallen. (BGBl. I Nr. 177/1999, Z 8, ab 1.9.1999)

 

Zuweisung weiterer Aufgaben

 

         ¤ 21. Der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generatio­nen kann dem Bundesamt fŸr Soziales und Behinderten­wesen zur Erreichung des im ¤ 1 um­schrie­benen Zieles weitere Aufgaben aus den Sachge­bieten Ÿbertragen, die dem Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit und Generationen in der Anlage zu ¤ 2 des Bundes­ministe­riengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zu­ge­wiesen sind. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)

 

 

ABSCHNITT IV

 

UNTERST†TZUNGSFONDS F†R MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 6, ab 1.7.2001)

 

Fonds, BegŸnstigte

 

         ¤ 22. (1) Zur besonderen Hilfe fŸr Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trŠgt die Bezeichnung "Unter­stŸtzungsfonds fŸr Menschen mit Behinderung". Zuwendungen aus dem Fonds kšnnen Menschen mit Behinderung gewŠhrt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang ste­hendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor GewŠhrung einer Zuwendung von mehr als 1 817 Û ist die Vereini­gung, auf die die Voraussetzungen des ¤ 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, an­zuhšren.

(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 7, ab 1.7.2001)

 

         (2) EmpfŠnger von Zuwendungen aus dem Fonds kšnnen nur sein: (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 8, ab 1.7.2001)

 

         1. behinderte Menschen, die šsterreichische StaatsbŸrger sind oder ihren stŠndigen Aufent­halt im Bundesgebiet haben;

         2. Personen, die nach dem Ableben eines behinder­ten Men­schen Kosten zu tragen haben, fŸr die eine Zuwendung ge­mЧ Z 1 beantragt war und auch in Betracht gekommen wŠre, so­fern dadurch eine soziale HŠrte beseitigt werden kann; (BGBl. Nr. 26/1994, Z 8, ab 1.1.1994; BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 8, ab 1.7.2001)

         3. entfallen. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 8, ab 1.7.2001)

 

         (3) Der Fonds dient ausschlie§lich gemeinnŸtzigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersšnlichkeit. Er hat seinen Sitz und Ge­richts­stand in Wien.

 

 

         ¤ 23. entfallen. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 9, ab 1.7.2001)

 

Zuwendungen

 

         ¤ 24. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Ma§gabe der Fonds­mittel in Form von Geldleistungen entsprechend den vom Bun­des­minister fŸr soziale Sicherheit und Generationen nach Anhšrung des Bundesbehindertenbeirates erlassenen Richt­linien. Diese Richtli­nien haben sowohl im Bundesmini­sterium fŸr soziale Sicherheit und Ge­nerationen als auch im Bundesamt fŸr Soziales und Behin­derten­wesen zur Einsichtnahme aufzuliegen. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 10, ab 1.7.2001; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 5, ab 1.1.2003)

 

         (2) Diese Richtlinien haben insbesondere nŠhere Bestimmun­gen Ÿber die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewŠhrt werden kšnnen, sowie Ÿber Art und Hšhe der Zuwendungen zu enthalten.

(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 10, ab 1.7.2001)

 

 

         ¤ 25. (1) Auf die GewŠhrung von Zuwendungen be­steht kein Rechtsanspruch.

 

         (2) Zuwendungen dŸrfen nur auf Grund eines Vertra­ges ge­wŠhrt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemЧen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu ŸberprŸ­fen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen AuskŸnfte er­teilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.

 

 

         ¤ 26. (1) Der Fonds hat sich vor GewŠhrung von Zu­wendungen auszubedingen, dass die Leistung zurŸckzuzah­len ist oder deren Aus­zahlung zu unterbleiben hat, wenn

 

         1. er vom EmpfŠnger der Zuwendung Ÿber wesentliche Um­stŠnde unvollstŠndig oder falsch unterrichtet wird;

         2. das gefšrderte Vorhaben nicht oder durch Ver­schulden des EmpfŠngers nicht rechtzeitig durchgefŸhrt wird;

         3. die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Be­dingun­gen aus Verschulden des EmpfŠngers nicht eingehalten wer­den;

         4. vom EmpfŠnger der Zuwendung die †berprŸfung der wid­mungsgemЧen Verwendung vereitelt wird.

 

         (2) Bei Vorliegen berŸcksichtigungswŸrdiger Um­stŠnde, insbe­sondere im Bereich der Familien-, Ein­kommens- und Vermšgensver­hŠltnisse des EmpfŠngers, kann auf die RŸckzahlung verzichtet, die Forderung ge­stundet oder die Abstattung in Raten bewilligt werden. Alle noch aushaftenden TeilbetrŠge werden aber sofort fŠllig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist.

 

ZustŠndigkeit

 

         ¤ 27. Die Ansuchen um GewŠhrung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise fŸr das Vorliegen der Voraussetzun­gen beim Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit und Generationen oder beim Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen einzubrin­gen. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 11, ab 1.7.2001; BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 2, ab 1.1.2005)

 

Mittel

 

         ¤ 28. Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:

         1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Ver­mŠcht­nisse;

         2. Zinsen und sonstige ErtrŠgnisse des Fondsvermš­gens.

 

 

         ¤ 29. Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Kšr­perschaft šffentli­chen Rechts. Unentgeltliche Zuwen­dungen an den Fonds un­terliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 6, ab 1.1.2003)

 

         (2) entfallen. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 6, ab 1.1.2003)

 


 

Auskunftspflicht

 

         ¤ 30. Alle Organe des Bundes und der durch die Bundesgesetz­gebung zu regelnden Selbstverwaltung haben dem Fonds diejenigen AuskŸnfte zu erteilen, deren die­ser zur Beurteilung der Frage bedarf,

ob die Voraus­setzungen fŸr eine Zuwendung gemЧ ¤¤ 22 und 24 gege­ben sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf die Tatsachen, die aus finanzbehšrdlichen Bescheiden des Leistungswer­bers ersichtlich sind. Die Weitergabe solcher Daten ist nur in Durch­fŸhrung des ¤ 5 Abs. 3 zulŠssig. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 12, ab 1.7.2001)

 

Verwaltung des Fonds

(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 13, ab 1.7.2001)

 

         ¤ 31. Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen.

(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 13,

ab 1.7.2001)

 

Kostentragung

(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 14, ab 1.7.2001)

 

         ¤ 32. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen Ÿber den Un­terstŸtzungsfonds fŸr Menschen mit Behinderung erwachsende Ver­waltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.

(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 14,

ab 1.7.2001)

 


 

ABSCHNITT IVa

 

ZUWENDUNGEN ZUR UNTERST†TZUNG F†R BEZIEHER VON RENTEN AUS DER UNFALLVERSICHERUNG

 

 

         ¤ 33. (1) Zuwendungen aus dem UnterstŸtzungsfonds fŸr Men­schen mit Behinderung kšnnen nach Ma§gabe der fŸr diesen Zweck verfŸgbaren Mittel au§erdem jenen Personen gewŠhrt werden, denen auf Grund der seit 1. JŠnner 2001 geltenden Besteuerung ihrer Be­zŸge aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzli­chen Unfallversorgung Mehrbelastungen entstehen.

 

         (2) Die Mehrbelastung wird bis zu dem sich aus Abs. 3 ergeben­den Betrag abgegolten, wenn das zu versteuernde Einkom­men (¤ 33 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400) eines Beziehers einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversiche­rung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung den Betrag von 230 000 S (16 714,75 Û) jŠhrlich nicht Ÿbersteigt.

 

         (3) Die Mehrbelastung ist der Unterschiedsbetrag zwischen je­ner Einkommensteuer, die bei Einbeziehung der Dauerleistung in das steuerpflichtige Einkommen anfŠllt, und jener Einkommensteuer, die sich ergibt, wenn die Dauerleistung nicht in das steuerpflichtige Ein­kommen einbezogen wird.

 

         (4) †bersteigt das zu versteuernde Einkommen den Betrag von 230 000 S (16 714,75 Û) jŠhrlich, wird die Mehrbelastung teil­weise abgegolten, sofern der Ÿbersteigende Betrag nicht hšher ist als der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3. Bei einer teil­weisen Abgeltung ist der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3 um den Ÿbersteigenden Betrag zu kŸrzen.

 

         (5) †ber die Abgeltung nach Abs. 4 hinaus kann die Mehr­belastung nach Ma§gabe der Richtlinien gemЧ ¤ 34 Abs. 2 teil­weise abgegolten werden.

 

 

         ¤ 34. (1) Ansuchen auf GewŠhrung einer Zuwendung kšnnen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, fŸr das die Abgel­tung der Mehrbelastung begehrt wird, beim Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 7, ab 1.1.2003)

 

         (2) Die Entscheidung Ÿber die GewŠhrung von Zuwendungen nach diesem Abschnitt hat nach den vom Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen als Verwalter des Fonds erlassenen Richtlinien zu erfolgen. Die Richtlinien haben fŸr FŠlle einer teilwei­sen Abgeltung nach ¤ 33 Abs. 5 vorzusehen, dass eine solche inso­weit erfolgt, als durch die Mehrbelastung eine unvermeidliche be­sondere HŠrte durch Entfall eines den UmstŠnden nach erheblichen Einkom­mensteils oder eine GefŠhrdung des angemessenen Unterhalts bewirkt wird. Dabei ist auf

a)    die seit dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem In­kraft­treten der Steuerpflicht vergangene Zeit,

b)   das Gesamteinkommen,

c)   die FamilienverhŠltnisse und Unterhaltspflichten,

d)   den Anteil der Unfallrente am Gesamteinkommen und den durch die Steuerpflicht eingetretenen Einkom­men­sentfall im VerhŠltnis zu dem zur VerfŸgung ste­henden Gesamteinkommen,

e)   sonstige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage ein­ge­gangene Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Wohnraumbeschaffung oder Wohnraumadaptierung im notwendigen Ausma§ sowie mit der Aufrechterhal­tung der eigenen MobilitŠt und

f)    eine allfŠllige Erhšhung der Zusatzrente gemЧ ¤ 205a Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bzw. gleichartiger Bestimmungen

Bedacht zu nehmen. Die Hšhe von teilweisen Abgeltungen nach ¤ 33 Abs. 5 kann auch in entsprechenden PauschalbetrŠgen festgesetzt wer­den. Die Richtlinien haben weiters Bestimmungen Ÿber das Ver­fahren und die VorschŸsse zu enthalten.

 

         (3) ¤ 24 ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht an­zuwenden; ¤¤ 25 und 26 sind sinngemЧ anzuwenden. Die Auszah­lung der Zuwendung erfolgt einmal pro Kalenderjahr; VorschŸsse kšnnen gewŠhrt werden.

 

         (4) Die Abgabenbehšrden haben dem Fonds jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz Ÿbertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu Ÿbermitteln. Der Bundesminister fŸr Finanzen wird ermŠchtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Ge­nerationen den Inhalt und das Verfahren der elektronischen †ber­mitt­lung durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung kann auch ein Verfahren festgelegt werden, das die GewŠhrung einer Zu­wendung nach ¤ 33 Abs. 1 bis 4 und die auf Grund einer Veranla­gung zur Ein­kommensteuer anfallende Abgabenschuld zeitlich ab­stimmt.

 

 

         ¤ 35. (1) Der Aufwand, der dem Fonds fŸr die Abgeltung der Mehr­belastungen nach diesem Abschnitt erwŠchst, ist vom Bund insoweit zu ersetzen, als er den von der Allgemeinen Unfallversi­che­rungsanstalt fŸr Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach die­sem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2003 geleisteten Beitrag Ÿber­steigt, wobei bedarfsge­rechte VorschŸsse zu leisten sind.

 

         (2) Der Fonds ist verpflichtet, die Mittel fŸr die Abgeltung der Mehr­belastungen nach diesem Abschnitt von den Ÿbrigen Fondsmit­tel zu trennen und in einem gesonderten Verrech­nungskreis darzu­stellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsab­schluss zu erfol­gen.

(BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 3,

ab 1.1.2004)

 

 

ABSCHNITT V

 

ABGELTUNG DER NORMVERBRAUCHSABGABE

 

Voraussetzungen

 

         ¤ 36. (1) Bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen fŸr behinderte Menschen ist die Belas­tung, die sich aus dem Norm­verbrauchsabga­bege­setz 1991, BGBl. Nr. 695, ergibt, bei Vorliegen folgender Vor­aussetzungen auf Antrag vom Bundesamt fŸr Soziales und Behinder­tenwesen aus dem UnterstŸtzungsfonds fŸr Menschen mit Behinde­rung abzugelten:

 

         1. Zulassung des Kraftfahrzeuges fŸr den behinder­ten Men­schen;

         2. eigene Lenkerberechtigung des behinderten Men­schen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerbe­rechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahr­zeug Ÿberwiegend fŸr seine persšnliche Befšrderung benŸtzt wird;

         3. Nachweis der Unzumutbarkeit der BenŸtzung šffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder GesundheitsschŠdigung durch

            - einen Ausweis gemЧ ¤ 29b der Stra§enverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;

            - die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung oder der Unzumutbarkeit der BenŸtzung šf­fentlicher Ver­kehrs­mittel wegen dauernder Ge­sundheitsschŠdigung oder Blindheit im Behinder­tenpass gemЧ ¤¤ 40 ff;

         4. Nachweis Ÿber den durch den behinderten Men­schen erfolg­ten Erwerb des Kraftfahrzeuges; im Falle eingeschrŠnkter GeschŠftsfŠhigkeit des behinderten Menschen ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug Ÿberwiegend fŸr seine persšnliche Befšrderung benŸtzt wird.

 

         (2) GemeinnŸtzigen Vereinen mit Sitz im Bundesgebiet ist auf Antrag die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabenge­setz 1991 ergibt, abzugelten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kraftfahrzeug Ÿberwiegend zur Befšrderung von behinderten Menschen verwendet wird.

 

         (3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraft­fahrzeuges bis zu einem Betrag von 20 000 Ûuro zuzŸglich der Kosten fŸr die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

 

         (4) Ein neuerlicher Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchs­abgabe ist, sofern nicht besonders berŸcksichtigungswŸrdige Um­stŠnde vorliegen, erst nach Ablauf von fŸnf Jahren zu­lŠssig. FŸr die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahr­zeuge ma§gebend.

 

         (5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 1 besondere HŠr­ten ergeben, kann der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit, Genera­tionen und Konsumentenschutz auf Antrag eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewŠhren.

(BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 4,

ab 1.1.2005)


 

Aufwandersatz durch den Bund

 

         ¤ 37. Der Aufwand, der dem Fonds fŸr die Abgeltung der Be­lastung nach ¤ 36 erwŠchst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei be­darfsgerechte VorschŸsse zu leisten sind.

(BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 4,

ab 1.1.2005)

 

AntrŠge, Verfahren

 

         ¤ 38. (1) AntrŠge auf Abgeltung der sich aus dem Norm­verbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung sind unter An­schluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen einzubrin­gen.

 

         (2) Auf das Verfahren zur Abgeltung der sich aus dem Norm­verbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung finden die Vor­schriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Ma§gabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen betrŠgt.

 

         (3) †ber Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen gemЧ ¤ 36 entscheidet die Bundes­berufungskommission nach dem Bundesberufungskommis­sionsge­setz, BGBl. I Nr. 150/2002.

(BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 4,

ab 1.1.2005)

 

Anwendung anderer Bestimmungen

 

         ¤ 39. ¤ 22 Abs. 2 Z 1 und ¤ 30 sind bei Entschei­dungen gemЧ ¤ 36 anzuwenden. ¤ 41 Abs. 3 und ¤ 45 Abs. 4 gelten sinngemЧ.

(BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 4,

ab 1.1.2005)


ABSCHNITT Va

 

BLINDENF†HRHUNDE

 

         ¤ 39a. (1) Ein BlindenfŸhrhund ist ein Hund, der sich bei Nach­weis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmЧigen Eig­nung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung - vor al­lem im Hinblick auf Gehorsam und FŸhrfŠhigkeit - besonders zur Unter­stŸtzung eines blinden oder hochgradig sehbehinderten Men­schen eig­net.

 

         (2) Der BlindenfŸhrhund soll den behinderten Men­schen im Bereich der MobilitŠt weitgehend unterstŸt­zen, die Wahrnehmungs­probleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausglei­chen und ihnen eine ge­fahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermšglichen.

 

         (3) Voraussetzung fŸr die Bezeichnung als ãBlindenfŸhrhundÓ und fŸr die GewŠhrung einer finan­ziellen UnterstŸtzung aus šffentli­chen Mitteln zur An­schaffung eines BlindenfŸhrhundes ist die posi­tive Be­urteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachver­stŠndigen, zu denen jedenfalls ein blinder oder hoch­gradig sehbehin­derter Mensch gehšren muss. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gehor­sam, Verhalten und FŸhrfŠhigkeit des Hundes sowie auf das funktio­nierende Zusammenspiel des blinden oder hochgradig sehbe­hinder­ten Menschen mit dem Hund Bedacht zu nehmen.

 

         (4) NŠhere Bestimmungen Ÿber die Kriterien zur Be­urteilung von BlindenfŸhrhunden sind vom Bundesmini­ster fŸr soziale Sicher­heit und Generationen in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit und Gene­rationen sowie bei allen RehabilitationstrŠgern (¤ 3) zur Ein­sichtnahme aufzuliegen.

(BGBl. I Nr. 177/1999, Z 13,

ab 1.9.1999)

 

 

ABSCHNITT VI

 

BEHINDERTENPASS

 

 

         ¤ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewšhnli­chem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der ErwerbsfŠhigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen (¤ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 2, ab 1.1.2003)

 

         1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbs­fŠhig­keit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Be­scheid oder Urteil festge­stellt ist oder

         2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen InvaliditŠt, BerufsunfŠhigkeit, DienstunfŠhig­keit oder dauernder Er­werbsunfŠhigkeit Geldlei­stungen beziehen oder

         3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzu­lage oder eine gleichartige Lei­stung erhalten oder

         4. fŸr sie erhšhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhšhte Familienbeihilfe bezie­hen oder

         5. sie dem Personenkreis der begŸnstigten Behin­derten im Sinne des Behinderteneinstellungs­ge­setzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehšren.

(BGBl. Nr. 26/1994, Z 13, ab 1.1.1994)

 

         (2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angefŸhr­ten Personenkreis angehšren, ist ein Behinder­tenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwe­sen auf Grund von Ver­einbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermŠchtigt ist.

 

 

         ¤ 41. (1) Als Nachweis fŸr das Vorliegen der im ¤ 40 genann­ten Voraussetzungen gilt der letzte rechts­krŠftige Bescheid eines Reha­bilitationstrŠgers (¤ 3) oder ein rechtskrŠftiges Urteil eines Ge­richtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt fŸr Sozia­les und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der ¤¤ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, ein­zuschŠtzen, wenn (BGBl. Nr. 26/1994, Z 14, ab 1.1.1994; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 2, ab 1.1.2003)

 

         1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefŸr ma§ge­benden Bestimmungen keine EinschŠt­zung vorsehen oder

         2. zwei oder mehr EinschŠtzungen nach bundesge­setzlichen Vorschriften vorliegen und keine Ge­samteinschŠtzung vorge­nommen wurde oder (BGBl. Nr. 26/1994, Z 14, ab 1.1.1994; BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 5, ab 1.1.2005)

         3. ein Fall des ¤ 40 Abs. 2 vorliegt. (BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 5, ab 1.1.2005)

 

         (2) AntrŠge auf Ausstellung eines Behinderten­pas­ses oder auf EinschŠtzung des Grades der Behinde­rung sind ohne DurchfŸhrung eines Ermittlungsverfah­rens zurŸckzuweisen, wenn seit der letzten rechtskrŠf­tigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige €nderung des Lei­denszu­standes glaubhaft geltend gemacht wird. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 15, ab 1.1.1994)

 

         (3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Auf­forderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren Šrztlichen Untersu­chung nicht, verweigert er eine fŸr die Entscheidungsfindung uner­lŠssliche Šrztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durch­fŸhrung des Verfahrens unerlŠsslichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. (BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 6, ab 1.1.2005)

 

 

         ¤ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Fa­milienna­men, das Geburtsdatum, eine allfŠllige Ver­si­cherungsnummer, den Wohn­ort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der ErwerbsfŠ­higkeit zu enthalten und ist mit einem Licht­bild aus­zustatten. ZusŠtzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und VergŸnstigungen dienen, sind auf An­trag des be­hinder­ten Men­schen zulŠssig. Die Eintragung ist vom Bundes­amt fŸr So­ziales und Behin­dertenwesen vorzunehmen. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 16, ab 1.1.1994; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 2, ab 1.1.2003)

 

         (2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustel­len, wenn keine €nderung in den Voraussetzungen zu er­warten ist.

 

 

         ¤ 43. (1) Treten €nderungen ein, durch die behšrd­liche Eintra­gungen im Behindertenpass berŸhrt werden, hat das Bundesamt fŸr So­ziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderli­chenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

 

         (2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist ver­pflichtet, dem Bundesamt fŸr Soziales und Behinderten­wesen binnen vier Wochen jede €nderung anzuzeigen, durch die behšrdliche Eintragungen im Be­hindertenpass berŸhrt werden, und Ÿber Aufforderung dem Bun­desamt fŸr Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vor­zulegen.

 

 

         ¤ 44. (1) Ein Behindertenpass ist ungŸltig, wenn die behšrdli­chen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich gewor­den sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwand­frei er­kennen lŠsst oder BeschŠdigungen oder Merkmale seine Voll­stŠndig­keit, Ein­heit oder Echtheit in Frage stellen.

 

         (2) Wenn der Behindertenpass gemЧ Abs. 1 ungŸltig ist oder der Verlust des Behindertenpasses glaubhaft gemacht wurde, ist ein neuer Be­hindertenpass auszu­stellen.

 

 

         ¤ 45. (1) AntrŠge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf EinschŠtzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen einzu­brin­gen. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 17, ab 1.1.1994; BGBl. I Nr. 177/1999, Z 14, ab 1.9.1999; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 9, ab 1.1.2003)

 

         (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemЧ Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 17, ab 1.1.1994)

 

         (3) (Verfassungsbestimmung) †ber Berufungen gegen Be­scheide des Bundes­am­tes fŸr Soziales und Behindertenwesen gemЧ Abs. 2 entscheidet die Bundesberufungskommission nach dem Bun­desberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 10, ab 1.1.2003)

 

         (4) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulŠssig. Reisekosten, die einem behin­derten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer La­dung des Bundessozialamtes oder der Bundesberufungskommission Folge leistet, sind in dem im ¤ 49 des Kriegsopferversorgungsgeset­zes 1957 angefŸhrten Umfang zu ersetzen. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 11, ab 1.1.2003)

 

 

         ¤ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und Ein­ziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschrif­ten des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens­gesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungs­gesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, mit der Ma§gabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen betrŠgt.

(BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 7,

ab 1.1.2005)

 

 

         ¤ 47. Der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generatio­nen ist ermŠchtigt, mit Verordnung die nŠhe­ren Bestimmun­gen Ÿber den nach ¤ 40 auszustel­len­den Behindertenpass und damit verbun­dene Berechti­gungen festzusetzen.

 

 

ABSCHNITT VII

 

FAHRPREISERM€SSIGUNGEN

 

 

         ¤ 48. FŸr folgende Gruppen behinderter Menschen kann im Rah­men der jeweils im Bundesfinanzgesetz fŸr diesen Zweck verfŸg­baren Mittel mit Verkehrsunter­neh­men des šffentlichen Verkehrs eine FahrpreisermЧi­gung vereinbart werden:

 

         1. Personen, fŸr die erhšhte Familienbeihilfe be­zogen wird oder die selbst erhšhte Familienbei­hilfe beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % oder die vor­aussichtlich dauernde SelbsterhaltungsunfŠhig­keit festgestellt wurde;

         2. Bezieher von Pflegegeld sowie von anderen ver­gleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vor­schriften;

         3. Bezieher von Versehrtenrenten nach einer Minde­rung der ErwerbsfŠhigkeit von mindestens 70 %;

         4. Bezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegs­opferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, dem OpferfŸr­sorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Heeresversorgungs­gesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, und dem Verbrechens­opfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Personen, denen solche Geldleistungen um­gewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbs­fŠhigkeit von 70 %;

         5. begŸnstigte Behinderte im Sinne des Behinder­teneinstel­lungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ab einem Grad der Behin­derung von 70 %.

(BGBl. Nr. 26/1994, Z 18,

ab 1.1.1994)

 

 

         ¤ 49.  entfallen. (BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 8, ab 1.1.2005)

 

 

ABSCHNITT VIII

 

KOSTENERSATZ F†R BEHINDERTENORGANISATIONEN

 

 

         ¤ 50. (1) Der Bundesminister fŸr soziale Sicher­heit und Gene­rati­onen hat der Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des ¤ 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, den ihr durch die Be­sorgung der ihr vom Ge­setzgeber zugewie­senen Aufgaben, durch ihre koordinierende TŠtig­keit auf dem Gebiet der Behindertenhilfe und ihre sonstige im šf­fentli­chen In­teresse gelegene Mitwirkung auf diesem Gebiet entste­henden Aufwand im Rahmen der je­weils im Bundesfinanz­gesetz fŸr diese Zwecke verfŸg­baren Mittel durch Ge­wŠhrung von Fšrderungen zu er­setzen. Fšrderungen kšn­nen auch vorschussweise gewŠhrt werden. Bestehen neben­einander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraus­set­zungen des ¤ 10 Abs. 1 Z 6 zu­treffen, so entscheidet der Bundes­minister fŸr soziale Sicherheit und Generationen Ÿber die Aufteilung der Mittel unter Bedachtnahme auf ihre im šffentlichen Interesse er­brachten Leistungen. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 19, ab 1.1.1994)

 

         (2) Vor GewŠhrung von Fšrderungen gemЧ Abs. 1 hat sich der Fšrderungswerber dem Bund gegenŸber zu ver­pflichten, Ÿber die widmungsgemЧe Verwendung der Fšr­derungen alljŠhrlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der †berwachung der widmungs­ge­mЧen Verwendung der ZuschŸsse Organen des Bundes die †berprŸfung der DurchfŸhrung durch Einsicht in die BŸ­cher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu ge­statten und ihnen die erforderlichen Aus­kŸnfte zu erteilen. Der Fšr­derungswerber hat sich wei­ters zu verpflichten, bei nicht widmungs­gemЧer Ver­wendung der Fšrderung oder Nichteinhaltung der ange­fŸhrten Ver­pflichtungen die Fšrderungen dem Bund zu­rŸckzuzahlen, wobei der zurŸckzuzahlende Betrag fŸr die Zeit von der Auszahlung bis zur RŸckzahlung mit 3 vH Ÿber dem jeweils geltenden Basiszins­satz ge­mЧ ¤ 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 pro Jahr zu verzinsen ist. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 19, ab 1.1.1994; BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 21, ab 1.7.2001)

 


 

ABSCHNITT IX

(BGBl. Nr. 26/1994, Z 19, ab 1.1.1994)

 

ORGANISATORISCHE UND ERG€NZENDE BESTIMMUNGEN

 

GebŸhrenfreiheit

 

         ¤ 51. Alle zur DurchfŸhrung dieses Bundesgesetzes erforderli­chen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden Ÿber RechtsgeschŠfte sowie Vermš­gensŸbertragungen sind von bun­desgesetzlich geregelten GebŸhren, Verkehrssteuern und Verwal­tungsab­gaben befreit.

(BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 12,

ab 1.1.2003)

 

Mitwirkung

 

         ¤ 52. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Durch­fŸhrung dieses Bundesgesetzes, soweit diese dem Bun­desminister fŸr soziale Sicherheit und Generatio­nen und dem Bundesamt fŸr So­ziales und Behinder­tenwe­sen obliegt, mitzu­wirken, wenn eine sol­che Mit­wirkung im Interesse der Einfachheit, ZweckmЧigkeit und Kosten­ersparnis gele­gen ist. (BGBl. Nr. 757/1996, Art. III ¤ 31, ab 1.1.1997; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)

 

         (2) Die TrŠger der Sozialversicherung haben auf Ersuchen des Bundesamtes fŸr Soziales und Behinderten­wesen im Ermittlungsver­fahren zur DurchfŸhrung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwir­kungspflicht haben sie auch automationsunter­stŸtzt verarbeitete Daten Ÿber sozialversicherte Personen be­treffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Minderung der Erwerbs­fŠ­higkeit, GesundheitsschŠdigungen sowie Art und Hšhe von Geld­leistun­gen an das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwe­sen zum Zweck der GewŠhrung von Zuwendungen aus dem Unter­stŸt­zungs­fonds fŸr Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behin­dertenpasses oder der EinrŠumung einer FahrpreisermЧigung zu Ÿbermitteln. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 22, ab 1.7.2001; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)

 

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 22a, ab 1.7.2001)

 

         ¤ 53. (1) Die zur DurchfŸhrung des Behinderteneinstel­lungsge­setzes automationsunterstŸtzt verarbeiteten Da­ten Ÿber begŸnstigte Personen und Fšrderungswerber be­treffend Name, Adresse, Versiche­rungsnummer, Grad der Behinderung, GesundheitsschŠdi­gungen und Einkommen dŸrfen vom Bundesamt fŸr Soziales und Behinder­tenwesen zu den im ¤ 52 Abs. 2 angefŸhrten Zwecken ver­wendet wer­den. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 22a, ab 1.7.2001; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)

 

         (2) Das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen ist er­mŠchtigt, zur Feststellung von Grund und Hšhe der Zuwendungen im Sinne des Abschnitts IVa dieses Bundesgesetzes die in ¤ 52 Abs. 2 angefŸhrten Daten von Beziehern einer Dauerleistung aus der ge­setzli­chen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallver­sorgung zu ermitteln und zu verarbeiten. Diejenigen Daten, die zur Feststellung von Grund und Hšhe einer Zuwendung nicht benštigt werden, sind nach DurchfŸhrung des Datenabgleichs zu lšschen.

(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 22a, ab 1.7.2001; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)

 

Inkrafttreten

 

         ¤ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 20)

 

         (2) ¤ 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 695/1991 tritt mit 1. JŠnner 1992 in Kraft. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 20)

 

         (3) ¤¤ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 4, 13, 19, 20, 22 Abs. 2, 31 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 3, 37, 38 Abs. 2, 39, 40 Abs. 1, 41, 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 48, 50, 55 und 56 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. Nr. 26/1994 treten mit 1. JŠnner 1994 in Kraft. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 20)

 

         (4) ¤ 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 15 Z 2)

 

         (5) ¤ 9 Abs. 1 Z 3, ¤ 10 Abs. 1 Z 5, ¤ 12 Abs. 3, ¤ 14 Abs. 1a und 2, ¤ 15 Abs. 1 Z 4, ¤ 17 Abs. 2, ¤ 18 samt †berschrift, ¤ 24, ¤ 31 Abs. 2, ¤ 32 Abs. 1, ¤ 36 Abs. 2 Z 3, Ab­schnitt Va, ¤ 45 Abs. 1 und ¤ 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/1999 sowie die Aufhebung des ¤ 20 und des ¤ 55 samt †berschrift treten mit 1. September 1999 in Kraft. (BGBl. I Nr. 177/1999, Z 16)

 

         (6) ¤ 3 Abs. 1 Z 10, ¤ 9 Abs. 1 Z 3, ¤ 11 Abs. 2, Abschnitt IIa, die Bezeichnung des Abschnittes IV, ¤ 22 Abs. 1 und 2, ¤ 24, ¤ 27, ¤ 30, ¤ 31 samt †berschrift, ¤ 32 samt †berschrift, Abschnitt IVa, ¤ 36 samt †berschrift, ¤ 50 Abs. 2, ¤ 52 Abs. 2, ¤ 53, ¤ 55 und ¤ 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001 sowie die Auf­hebung des ¤ 8 Abs. 4 und des ¤ 23 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 23)

 

         (7) 1. (Verfassungsbestimmung) ¤ 45 Abs. 3 tritt mit 1. JŠnner 2003 in Kraft.

              2. Artikel 8 Z 1, ¤ 9 Abs. 2, ¤ 14 Abs. 3, ¤ 24 Abs. 1, ¤ 34 Abs. 1, ¤ 36 Abs. 2 Z 3, ¤ 38, ¤ 40 Abs. 1, ¤ 41 Abs. 1, ¤ 42 Abs. 1, ¤ 45 Abs. 1, 3 und 4, ¤ 49, ¤ 51, ¤ 55 Abs. 3, ¤ 56 Z 6 und 7 sowie die Aufhebung des ¤ 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 treten mit 1. JŠnner 2003 in Kraft. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 13)

 

         (8) 1. ¤ 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit dem auf die Kundmachung folgen­den Tag in Kraft.

              2. ¤ 35 tritt mit 1. JŠnner 2004 in Kraft.

              3. ¤ 1a, ¤ 27, Abschnitt V samt †berschrift, ¤ 41 Abs. 1 Z 2 und Z 3, ¤ 41 Abs. 3, ¤ 46, ¤ 56 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 sowie die Aufhe­bung des ¤ 49 treten mit 1. JŠnner 2005 in Kraft.

(BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 9)

 

         (9) ¤ 9 Abs. 1 Z 3, ¤ 13a Abs. 2, Abschnitt IIb samt †berschrift sowie ¤ 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2005 treten mit 1. JŠnner 2006 in Kraft. (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 4)

 

 

         ¤ 55. (1) Abschnitt IVa dieses Bundesgesetzes gilt fŸr Perso­nen, die einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversiche­rung oder einer gesetzlichen Unfallversorgung aus einem spŠtestens am 31. Dezember 2003 eingetretenen Versicherungsfall haben. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 24, ab 1.7.2001; BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 10, ab 11.12.2004)

 

         (2) Ansuchen an den Nationalfonds, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001 beim Bundesamt fŸr Sozia­les und Behindertenwesen eingelangt sind, gelten nach Inkraft­treten dieses Bundesgesetzes als Ansuchen an den UnterstŸtzungs­fonds fŸr Menschen mit Behinderung. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 24, ab 1.7.2001; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)

 

         (3) Die Bestimmung des ¤ 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhŠngige Berufungsverfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind vom zustŠndigen Landes­hauptmann unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zu Ende zu fŸhren.

(BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 14, ab 1.1.2003)

 

Vollziehung

 

         ¤ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

         1. hinsichtlich der ¤¤ 2 bis 7 der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bun­deskanzler;

         2. hinsichtlich des ¤ 10 Abs. 1 Z 2 und des ¤ 13d Abs. 3 die Bundesmi­nister fŸr sozi­ale Sicherheit und Generationen so­wie fŸr Finanzen; (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 5, ab 1.1.2006)

         3. hinsichtlich des ¤ 13a Abs. 3 und des ¤ 13d Abs. 2 die Bundes­regierung; (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 5, ab 1.1.2006)

         4. hinsichtlich der ¤¤ 29 und 51 die Bundesmini­ster fŸr Finan­zen und fŸr Justiz;

         5. hinsichtlich des ¤ 32, des Abschnittes IVa und der ¤¤ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister fŸr soziale Si­cherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bun­desminister fŸr Finanzen;

         6. hinsichtlich ¤ 48 der Bundesmini­ster fŸr Ver­kehr, Innovation und Technologie im Einverneh­men mit dem Bundesminister fŸr soziale Sicher­heit, Generationen und Konsumenten­schutz; (BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 11, ab 1.1.2005)

         7. hinsichtlich des ¤ 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 15, ab 1.1.2003);

         hinsichtlich aller Ÿbrigen Bestimmungen der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen.

(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 25, ab 1.7.2001)

 


 

A N H A N G I

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt fŸr Soziales und Be­hindertenwesen errichtet wird

(Bundessozialamtsgesetz - BSAG)

(Art. 1 des BundessozialŠmterreformgesetzes - BSRG,

BGBl. I Nr. 150/2002)

 

 

Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen

 

         ¤ 1. (1) Zur Besorgung der im ¤ 2 angefŸhrten Aufgaben wird ein Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt Ð BSB) mit Sitz in Wien errichtet. Das Bundessozialamt ist eine dem Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen unmit­telbar nachgeordnete Dienstbehšrde.

 

         (2) In der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes ist eine Landesstelle einzurichten. Au§enstellen kšnnen mit Zustimmung des Bundesministers fŸr soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet werden, soweit dies zur ErfŸllung der Aufgaben zweckmЧig ist.

 

Aufgaben

 

         ¤ 2. (1) Dem Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den BundesŠmtern fŸr So­ziales und Behindertenwesen (BGBl. I Nr. 314/1994) wahrgenom­men werden.

 

         (2) Das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen tritt in alle Rechte und Pflichten der BundesŠmter fŸr Soziales und Behin­dertenwesen zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbeson­dere sind offene Verfahren fortzufŸhren.

 

         (3) Das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen hat das Schlichtungsverfahren gemЧ ¤¤ 14 ff des Bundes-Behinderten­gleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, durchzufŸh­ren. (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 4 Z 1, ab 1.1.2006)

 

         (4) Bei der ErfŸllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen nach Ma§gabe der Bestimmun­gen der ¤¤ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen. (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 4 Z 1, ab 1.1.2006)

 

Leitung

 

         ¤ 3. (1) Die Leitung des Bundesamtes fŸr Soziales und Behin­dertenwesen obliegt dem Amtsleiter/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellen­leiterin.

 

         (2) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person fŸr einen Zeitraum von fŸnf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulŠssig.

(BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 20 Z 1, ab 11.12.2004)

 

         (3) Zwei Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen sind mit der Funktion der Stellvertretung der Amtsleitung zu betrauen. (BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 20 Z 1, ab 11.12.2004)

 

Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin

 

¤ 4. (1) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat jene Angelegen­hei­ten zu koordinieren, die Ÿber den Bereich eines Bundeslandes hinaus gehen oder hinsichtlich derer eine gesamtšsterreichisch ein­heitliche Vorgangsweise erforderlich ist.

 

(2) Der Amtleiter/Die Amtsleiterin hat zu sorgen fŸr

         1. die einheitliche Umsetzung der Zielvorgaben des Bundes­ministers fŸr soziale Sicherheit und Generationen,

         2. die Koordination und Sicherstellung eines einheitlichen Vor­gehens der Landesstellen unter BerŸcksichtigung regionaler Besonderheiten,

         3. die Voraussetzungen zur AufgabenerfŸllung durch geeignete organisatorische und personelle Ma§nahmen und die Erstat­tung von VorschlŠgen hinsichtlich der personellen und fi­nanziellen Ressourcen an den Bundesminister fŸr soziale Si­cherheit und Generationen,

         4. Ma§nahmen der QualitŠtssicherung.

 

Aufgaben des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin

 

¤ 5. (1) Die Aufgaben gemЧ ¤ 2 obliegen dem Landesstellen­leiter/der Landesstellenleiterin, soweit sie nicht gemЧ ¤ 4 dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind.

 

(2) Dem Landesstellenleiter/Der Landesstellenleiterin obliegen im jeweiligen Bundesland insbesondere die folgenden Aufgaben:

         1. Koordinierung der Ma§nahmen der Landesstelle mit TŠtigkei­ten der Gebietskšrperschaften, Interessenvertretun­gen und sonstiger Einrichtungen,

         2. eigenstŠndige Planung, Erarbeitung und Umsetzung von regio­nalen arbeitsmarktpolitischen Programmen fŸr behin­derte Menschen einschlie§lich des eigenverantwortlichen Abschlusses entsprechender VertrŠge,

         3. FŸhrung der laufenden GeschŠfte wie zB die Organisation der Šrztlichen Begutachtung,

         4. Vertretung der Landesstelle nach au§en,

         5. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben im Sinne des ¤ 11 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 4 Z 2, ab 1.1.2006)

         6. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Schlichtungsverfahren gemЧ ¤¤ 14 ff BGStG. (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 4 Z 2, ab 1.1.2006)

 

†bertragung von Aufgaben

 

¤ 6. Der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generatio­nen kann die Besorgung bestimmter Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen Ÿbertragen, sofern dies aus GrŸnden der ZweckmЧig­keit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist.

 

†berleitung der Bediensteten

 

¤ 7.  (1) Bedienstete der BundesŠmter fŸr Soziales und Behin­dertenwesen sind mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Be­dienstete des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen. Hin­sichtlich des Dienstortes tritt dadurch bis zur Erlassung einer neuen GeschŠftseinteilung keine €nderung ein.

 

(2) Die Bestimmungen der ReisegebŸhrenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.

 

¤ 8. (1) Die zum 31. Dezember 2002 mit der Funktion der Lei­tung der BundesŠmter fŸr Soziales und Behindertenwesen KŠrnten, Oberšsterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg betrauten Bediensteten werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu Landesstellenleitern/Landesstellenleiterinnen fŸr das jeweilige Bun­desland.

 

(2) Alle Ÿbrigen zum 31. Dezember 2002 mit einer Funktion betrauten Bediensteten der BundessozialŠmter mit Ausnahme der Bediensteten, die mit der Funktion der Amtsleitung bzw. der stell­vertretenden Amtsleitung des Bundesamtes fŸr Soziales und Behin­dertenwesen Wien Niederšsterreich Burgenland betraut sind, behal­ten diese bis zur Erlassung einer neuen GeschŠftseinteilung.

 

(3) Die gewŠhlten Personalvertretungsorgane der Bundesso­zi­alŠmter werden zu Personalvertretungsorganen der Landesstellen des Bundessozialamtes. Hinsichtlich der Bediensteten jener Organi­sati­onseinheiten, die dem Amtsleiter/der Amtleiterin unmittelbar unter­stellt werden, ist das Personalvertretungsorgan der Landesstelle zu­stŠndig, an der der jeweilige Arbeitplatz dieser Bediensteten einge­richtet ist.

 

Bezugnahmen in anderen Bundesgesetzen

 

¤ 9. (1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Bundes­Šmter fŸr Soziales und Behindertenwesen oder auf ein bestimmtes Bundes­amt fŸr Soziales und Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf das Bundesamt fŸr Soziales und Behinder­tenwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes. (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 4 Z 3, ab 1.1.2006)

 

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 4 Z 3, ab 1.1.2006)

 

 

In-Kraft-Treten

 

¤ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. JŠnner 2003 in Kraft.

 

(2) Das Bundesgesetz Ÿber die BundesŠmter fŸr Soziales und Behindertenwesen (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben. Die BundesŠmter fŸr Soziales und Behindertenwesen KŠrnten, Oberšsterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien Niederšsterreich Burgenland werden mit diesem Zeitpunkt aufgelšst.

 

(3) ¤ 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 sowie die Aufhebung des ¤ 3 Abs. 2 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 20 Z 2, ab 11.12.2004)

 

(4) ¤ 2, ¤ 5 Abs. 2 und ¤ 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2005 treten mit 1. JŠnner 2006 in Kraft.

(BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 4 Z 4)

 

 

¤ 11. Organisatorische und personelle Ma§nahmen im Zusam­menhang mit der Errichtung des Bundesamtes fŸr Soziales und Be­hindertenwesen und der Einrichtung der Landesstellen kšnnen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an durchgefŸhrt werden. Insbesondere kšnnen die Funktionen der Amtsleitung sowie der Landesstellenleitungen fŸr Burgenland, fŸr Niederšsterreich und fŸr Wien ausgeschrieben werden.

 

Vollziehung

 

¤ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bun­desminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen betraut.

 

 


 

A N H A N G II

Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungskommission fŸr SozialentschŠdigungs- und Behindertenangelegenhei­ten errichtet wird

(Bundesberufungskommissionsgesetz - BBKG)

(Art. 2 des BundessozialŠmterreformgesetzes - BSRG,

BGBl. I Nr. 150/2002)

 

¤ 1. Beim Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit und Gene­rationen wird eine Bundesberufungskommission fŸr SozialentschŠdi­gungs- und Behindertenangelegenheiten errichtet.

 

¤ 2. Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungs­gesetzes 1957 (¤ 78 KOVG 1957), des Heeresversorgungsgesetzes (¤ 74 HVG), des Impfschadengesetzes (¤ 3 Impfschadengesetz), des Verbrechensopfergesetzes (¤ 9 Abs. 2 VOG), des Behindertenein­stellungsgesetzes (¤ 19a Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehinder­tengesetzes (¤¤ 38 Abs. 3 und 45 Abs. 3 BBG). (BGBl. I Nr. 48/2005, Art. 6 Z 1, ab 1.1.2005 Ð Angelegenheiten des VOG, ab 1.7.2005)

 

¤ 3. (1) Die Bundesberufungskommission besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie den erforderlichen Stellvertretern, Senatsvorsit­zenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.

 

(2) Die Bundesberufungskommission hat in Senaten zu ent­scheiden. Die Senate haben aus dem/der Senatsvorsitzenden und in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Hee­resversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbre­chensopfergesetzes aus drei Beisitzern, in Angelegenheiten des Be­hinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes aus zwei Beisitzern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesberu­fungskommission darf mehreren Se­naten angehšren. (BGBl. I Nr. 48/2005, Art. 6 Z 2, ab 1.7.2005)

 

(3) Die Anzahl der Senate der Bundesberufungskommission ist vom Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen zu bestimmen.

 

¤ 4. (1) Der/Die Vorsitzende der Bundesberufungskommission, die Stellvertreter, Senatsvorsitzenden, Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen auf die Dauer von fŸnf Jahren zu bestellen.

 

(2) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes sind die ersten und zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die VorschlŠge je­ner Interessenvertretung, die die grš§te Anzahl von Versorgungsbe­rechtigten nach diesen Bundesge­setzen vertritt, zu bestellen. (BGBl. I Nr. 48/2005, Art. 6 Z 2, ab 1.7.2005)

 

(3) In Angelegenheiten der Vorschreibung von Ausgleichs­taxen sowie der GewŠhrung von PrŠmien nach ¤¤ 9 und 9a des Be­hinderteneinstellungsgesetzes sind die ersten Beisitzer und die Er­satzmitglieder unter Bedachtnahme auf die VorschlŠge der Bundes­arbeitskammer zu bestellen.

 

(4) In Angelegenheiten der Abgeltung der Normverbrauchsab­gabe und der Ausstellung von BehindertenpŠssen nach ¤¤ 36 und 40 des Bundesbehindertengesetzes sowie in Angelegenheiten des Fest­stellungsverfahrens nach ¤ 14 des Behinderteneinstellungs­gesetzes sind die ersten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Be­dacht­nahme auf die VorschlŠge der im ¤ 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes­behin­dertengesetzes genannten Vereinigung zu bestellen. (BGBl. I Nr. 48/2005, Art. 6 Z 3, ab 1.1.2005)

 

(5) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes sind die dritten Beisitzer und die Er­satzmitglieder sowie in Angele­genheiten nach Abs. 4 die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die Vor­schlŠge des Bundesamtes fŸr Sozia­les und Behindertenwesen zu bestellen. (BGBl. I Nr. 48/2005, Art. 6 Z 2, ab 1.7.2005)

 

(6) In Angelegenheiten nach Abs. 3 sind die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die VorschlŠge der Wirtschaftskammer …sterreich zu bestellen.

 

(7) Der Bundesberufungskommission dŸrfen nur šsterreichi­sche StaatsbŸrger angehšren, die eigenberechtigt und in den Natio­nalrat wŠhlbar sind. Der/Die Vorsitzende (Stellvertreter/in) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) mŸssen rechtskundig sein und dŸrfen nicht dem Aktivstand der Richter angehšren. Bedienstete des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen sind von der Funk­tion eines/einer Vorsitzenden, eines/einer Senatsvorsitzenden oder eines/einer Beisitzers/Beisitzerin ausgeschlossen.

 

(8) Zu Mitgliedern der Bundesberufungskommission sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes Ÿber besondere Erfahrungen verfŸgen.

 

(9) Nach Ablauf der fŸnfjŠhrigen Funktionsperiode hat die alte Bundesberufungskommission die GeschŠfte so lange weiterzufŸhren, bis die neue Bundesberufungskommission zusammentritt. Die Zeit der WeiterfŸhrung der GeschŠfte durch die alte Bundesberufungs­kommission zŠhlt auf die Funktionsperiode der neuen Bundesberu­fungskommission.

 

¤ 5. Die Mitglieder der Bundesberufungskommission sind zur gewissenhaften AusŸbung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit Ÿber die ihnen in AusŸbung ihrer TŠtigkeit bekannt gewordenen Um­stŠnde verpflichten.

 

¤ 6. Der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generatio­nen hat ein Mitglied der Bundesberufungskommission von seiner Funktion zu entheben,

1. wenn es dies beantragt hat;

2. wenn eine der Voraussetzungen fŸr die Bestellung wegge­fallen ist;

3. wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlŠssigt.

 

¤ 7. (1) Den Mitgliedern der Bundesberufungskommission ge­bŸhrt eine VergŸtung fŸr ihre TŠtigkeit. Die Hšhe der VergŸtung hat der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen im Ein­vernehmen mit dem Bundesminister fŸr Finanzen festzusetzen.

 

(2) Die Mitglieder der Bundesberufungskommission, die im aktiven šffentlichen Dienst stehen, haben Anspruch auf den Ersatz der ReisegebŸhren nach den fŸr sie geltenden Vorschriften; den Ÿbri­gen Mitgliedern gebŸhrt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemЧer Anwendung der fŸr Schšffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des GebŸhrenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Dem/Der Vorsitzenden (Stellvertreter/in) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der Fahrpreis fŸr die hšchste Wagenklasse, wenn aber das benŸtzte Befšrderungsmittel diese Klasse nicht fŸhrt, fŸr die nŠchstniedrigere tatsŠchlich gefŸhrte Klasse, zu ersetzen.

 

¤ 8. (1) Die Leitung der Bundesberufungskommission obliegt, soweit nicht die Beschlussfassung Senaten vorbehalten ist, dem/der Vorsitzenden der Bundesberufungskommission, fŸr den Fall seiner/ihrer Verhinderung dem/der Stellvertreter/in.

 

(2) Der/Die Vorsitzende der Bundesberufungskommission hat die GeschŠfte auf die einzelnen Senate tunlichst gleichmЧig zu ver­teilen.

 

(3) Die GeschŠftseinteilung der Senate der Bundesberufungs­kommission ist unter AnfŸhrung der Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter auf einer Amtstafel des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen sowie im Internet ersichtlich zu machen.

 

¤ 9. (1) †ber die Berufung gegen einen Bescheid des Bundes­amtes fŸr Soziales und Behindertenwesen entscheidet der zustŠndige Senat der Bundesberufungskommission. An einer mŸndlichen, par­teišffentlichen Verhandlung (¤¤ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwal­tungsverfahrensgesetzes 1991), an der Beratung und Beschlussfas­sung eines Senates haben alle Mitglieder teilzunehmen. Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluss der Parteien.

 

(2) Die Verhandlung, die Beratung und Abstimmung werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Senates geleitet. Der/Die Vorsitzende gibt seine/ihre Stimme zuletzt ab. Die Beisitzer stimmen in der Reihenfolge ihrer Bestellung ab. Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung Ÿber eine zur Beschlussfassung ge­stellte Frage verweigern. Zu jedem Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

(3) †ber die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Pro­tokoll (Abstimmungsprotokoll) zu fŸhren. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.

 

(4) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter AnfŸhrung der ma§gebenden GrŸnde in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.

 

¤ 10. FŸr die sachlichen und personellen Erfordernisse der Bundesberufungskommission hat das Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit und Generationen aufzukommen. Insbesondere hat das Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit und Generationen die er­forderliche Zahl an SchriftfŸhrern bereitzustellen. Zur FŸhrung der laufenden GeschŠfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhand­lungen, FŸhrung der Protokolle, DurchfŸhrung der BeschlŸsse und Besorgung der KanzleigeschŠfte ist ein BŸro einzurichten.

 

¤ 11. (1) Die vor dem 1. JŠnner 2003 in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgeset­zes und des Impfschadengesetzes bestehenden Berufungsbehšrden haben die GeschŠfte nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage so lange weiterzufŸhren, bis die fŸr die Zeit ab 1. JŠnner 2003 zu bestellende Bundesberufungskommission zusammentritt. Die Zeit der WeiterfŸhrung der GeschŠfte durch die Berufungsbehšr­den zŠhlt auf die erste Funktionsperiode der Bundesberufungskom­mission. Mit dem Zusammentreten der Bundesberufungskommission geht die ZustŠndigkeit der bisherigen Berufungsbehšrden auf die neue Behšrde Ÿber. Im Zeitpunkt des Zusammentretens noch nicht rechtskrŠftig abgeschlossene Verfahren sind von der Bundesberu­fungskommission fortzufŸhren. Die Bestellung der Mitglieder fŸr die Bundesberufungskommission kann bereits vor dem 1. JŠnner 2003 vorgenommen werden.

 

(2) Den Mitgliedern der Bundesberufungskommission gebŸhrt in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes bis zu einer Festsetzung gemЧ ¤ 7 Abs. 1 eine VergŸtung fŸr ihre TŠtigkeit in der vor dem 1. JŠnner 2003 gŸltigen Hšhe.

 

(3) Die Verordnung des Bundesministers fŸr Arbeit und Sozi­ales BGBl. Nr. 636/1991 wird aufgehoben. Ihr Inhalt ist im Bereich des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes als Verwaltungsverordnung weiter anzuwenden. Diese kann durch Ver­waltungsverordnung gemЧ ¤ 7 Abs. 1 abgeŠndert werden.

 

(4) Die Mitglieder des fŸr die Angelegenheiten des Verbre­chensopfergesetzes zustŠndigen Senates sind fŸr die erste Funktions­periode bis zum 31. Dezember 2007 zu bestellen. FŸr jede weitere Funktionsperiode gilt ¤ 4 Abs. 1. (BGBl. I Nr. 48/2005, Art. 6 Z 4, ab 1.7.2005)

 

¤ 11a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen an­derer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gel­tenden Fassung anzuwenden. (BGBl. I Nr. 48/2005, Art. 6 Z 5, ab 1.1.2005)

 

¤ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bun­desminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen betraut.

 

¤ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. JŠnner 2003 in Kraft.

(BGBl. I Nr. 48/2005, Art. 6 Z 6)

 

(2) 1. ¤ 2 mit Ausnahme der Angelegenheiten des Verbre­chensopfergesetzes sowie die ¤¤ 4 Abs. 4 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 treten mit 1. JŠnner 2005 in Kraft.

2. ¤ 2 hinsichtlich der Angelegenheiten des Verbrechensopfer­gesetzes, ¤ 3 Abs. 2 zweiter Satz, ¤ 4 Abs. 2 und 5 sowie ¤ 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(BGBl. I Nr. 48/2005, Art. 6 Z 6)

 

 


A N H A N G III

Anschriften des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen - Landesstellen

 

 

 

Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen

1010 Wien, Babenbergerstra§e 5 059988;

Fax: 059988-2266

 

 

Landesstelle Wien

1010 Wien, Babenbergerstra§e 5 059988;

Fax: 059988-2266

 

Landesstelle Niederšsterreich

3100 St. Pšlten, Grenzgasse 11, Top 3 059988;

Fax: 059988-7699

 

Landesstelle Burgenland

7000 Eisenstadt, Hauptstra§e 33a 059988;

Fax: 059988-7412

 

Landesstelle Oberšsterreich

4021 Linz, Gruberstra§e 63 059988-4999;

Fax: 059988-4400

 

Landesstelle Salzburg

5020 Salzburg, Auerspergstra§e 67a, 059988-3999;

Fax: 059988-3499

 

Landesstelle Tirol

6010 Innsbruck, Herzog Friedrichstra§e 3 059988-7199;

Fax: 059988-7075

 

Landesstelle Vorarlberg

6903 Bregenz, Rheinstra§e 32/3 059988;

Fax: 059988-7205

 

Landesstelle Steiermark

8021 Graz, Babenbergerstra§e 35 059988;

Fax: 059988-6899

 

Landesstelle KŠrnten

9010 Klagenfurt, Kumpfgasse 23-25 059988;

Fax: 059988-5888


A N H A N G IV

 

€nderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/1997, Z 1 (auszugsweise)

 

 

Art. 7 Abs. 1 wird wie folgt ergŠnzt:

 

ãNiemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, LŠnder und Gemeinden) be­kennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des tŠglichen Lebens zu gewŠhrleisten.Ò

 


 

A N H A N G V

 

Verordnung des Bundesministers fŸr Arbeit und Soziales Ÿber die Ausstellung von BehindertenpŠssen

(BGBl. Nr. 86/1991)

 

         Auf Grund der ¤¤ 42 und 47 des Bundesbehinderten­gesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, wird verordnet:

 

         ¤ 1. (1) Der Behindertenpass ist mit einem Licht­bild auszustat­ten und hat zu enthalten:

 

         1. Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des be­hinderten Menschen;

         2. die Versicherungsnummer;

         3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbs­fŠhigkeit;

         4. eine allfŠllige Befristung.

 

         (2) Auf Antrag des behinderten Menschen ist jeden­falls einzu­tra­gen:

 

         1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inha­ber/die Inhaberin des Passes

         a) gehbehindert oder Ÿberwiegend auf den Ge­brauch eines Roll­stuhles angewiesen ist;

         b) blind oder stark sehbehindert ist;

         c) gehšrlos oder schwer hšrbehindert ist;

         d) ein Anfallsleiden hat;

         e) Diabetiker/Diabetikerin ist;

 

         2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

         a) einer Begleitperson bedarf;

         b) dem Personenkreis der begŸnstigten Behinder­ten im Sinne des Behinderteneinstellungs­gesetzes angehšrt;

         c) die FahrpreisermЧigung nach dem Bundesbe­hin­dertenge­setz in Anspruch nehmen kann;

         d) einen Ausweis nach ¤ 29b der Stra§enver­kehrs­ordnung besitzt.

 

         (3) Die im Abs. 2 angefŸhrten Eintragungen sind mittels Stem­pelaufdruckes vorzunehmen.

 

         ¤ 2. (1) Der Behindertenpass ist in deutscher Spra­che auszu­stellen. Dem vorgedruckten Text sind †berset­zungen in englischer und franzšsischer Sprache beizu­fŸgen.

 

         (2) Die Farbe des Behindertenpasses ist orange.

 

         (3) Der Behindertenpass hat dem Muster in der An­lage zu ent­sprechen und umfasst zehn Seiten. ./.

 

         ¤ 3. Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgt gemЧ ¤ 51 des Bundesbehindertengesetzes gebŸhrenfrei.

 

         ¤ 4. Die Verordnung tritt mit 1. MŠrz 1991 in Kraft.