(BBG)
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, BGBl. Nr. 283/1990, unter BerŸcksichtigung der seither ergangenen Novellen:
1) BGBl. Nr. 695/1991,
2) BGBl. Nr. 26/1994,
3) BGBl. Nr. 314/1994, Art. 15,
4) BGBl. Nr. 757/1996,
5) BGBl. I Nr. 21/1997 (€nderung des
Bundesministeriengesetzes),
6) BGBl. I Nr. 177/1999,
7) BGBl. I Nr. 16/2000 (Bundes-
ministeriengesetz-Novelle 2000)
8) BGBl. I. Nr. 60/2001,
9) BGBl. I Nr. 150/2002,
(Hinweis: Mit BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 1 und 2, wurden au§erdem ein Bundessozialamtsgesetz und ein Bundesberufungskommissionsgesetz erlassen.)
10) BGBl. I Nr. 136/2004,
11) BGBl. I Nr. 82/2005.
Ab 1. JŠnner 2006 geltender Text
Anmerkungen:
Im nachfolgenden Gesetzestext sind nach den einzelnen Bestimmungen in Klammer die Novellen angegeben, mit denen die betreffenden Bestimmungen zur GŠnze oder teilweise geŠndert oder ergŠnzt worden sind, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese €nderungen oder ErgŠnzungen in Kraft getreten sind. Die unmittelbar an den Text der AbsŠtze oder Ziffern eines Paragraphen angefŸgten KlammerausdrŸcke beziehen sich nur auf den betreffenden Absatz oder die betreffende Ziffer. KlammerausdrŸcke am Ende eines Paragraphen in der Mitte einer Zeile deuten an, dass der gesamte Paragraph neu gefasst worden ist.
Die genannten KlammerausdrŸcke sind nur Hinweise und gehšren nicht zum Gesetzestext. Sie sind daher bei der Mitteilung des Wortlautes einer Bestimmung nicht zu zitieren.
Seite
Ziel (¤ 1 u. 1a) ............................................................................ 6
ABSCHNITT I
KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR
REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN
Koordinierung (¤ 2) ........................................................... 6
Geltungsbereich (¤ 3) ........................................................ 7
Einleitung der Ma§nahmen der
Rehabilitation (¤ 4) ........................................................... 7
DurchfŸhrung der Rehabilitation (¤ 5) ............................... 8
ZustŠndigkeit (¤ 6) ............................................................ 9
Kostentragung (¤ 7) ........................................................... 9
ABSCHNITT II
BUNDESBEHINDERTENBEIRAT (¤¤ 8 - 13) ................ 10
ABSCHNITT IIa
BERICHT †BER DIE LAGE DER BEHINDERTEN
MENSCHEN (¤ 13a) ......................................................... 15
ABSCHNITT IIb
BEHINDERTENANWALT (¤¤ 13b - e) .......................... 16
ABSCHNITT III
AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG
Sozial-Service (¤ 14) ......................................................... 19
Ma§nahmen der Hilfe (¤ 15) .............................................. 20
Mitwirkung der Hilfesuchenden (¤ 16) ............................... 20
Beratungsdienst fŸr entwicklungsge-
stšrte Kinder und Jugendliche (¤ 17) .................................. 21
Hilfsmittelberatung (¤ 18) .................................................. 21
Seite
Organisation des Sozial-Service (¤ 19) .............................. 21
Zuweisung weiterer Aufgaben (¤ 21) ................................. 22
ABSCHNITT IV
UNTERST†TZUNGSFONDS F†R MENSCHEN
MIT BEHINDERUNG .......................................................
Fonds, BegŸnstigte (¤ 22) .................................................. 22
Zuwendungen (¤¤ 24 - 26) ................................................. 23
ZustŠndigkeit (¤ 27) ........................................................... 25
Mittel (¤¤ 28 - 29) .............................................................. 25
Auskunftspflicht (¤ 30) ...................................................... 26
Verwaltung des Fonds (¤ 31) ............................................. 26
Kostentragung (¤ 32) ......................................................... 26
ABSCHNITT IVa
ZUWENDUNGEN ZUR UNTERST†TZUNG F†R
BEZIEHER VON RENTEN AUS DER UNFALL-
VERSICHERUNG (¤¤ 33 Ð 35) ......................................... 27
ABSCHNITT V
ABGELTUNG DER NORMVERBRAUCHSABGABE
Voraussetzungen (¤ 36) ..................................................... 30
Aufwandersatz durch den Bund (¤ 37) ............................. 32
AntrŠge, Verfahren (¤ 38) ................................................. 32
Anwendung anderer Bestimmungen (¤ 39) ...................... 32
ABSCHNITT Va
BLINDENF†HRHUNDE (¤ 39a) ..................................... 33
ABSCHNITT VI
BEHINDERTENPASS (¤¤ 40 - 47) .................................. 34
Seite
ABSCHNITT VII
FAHRPREISERM€SSIGUNGEN (¤¤ 48 - 49) ............... 38
ABSCHNITT VIII
KOSTENERSATZ F†R BEHINDERTEN-
ORGANISATIONEN (¤ 50) .............................................. 39
ABSCHNITT IX
ORGANISATORISCHE UND ERG€NZENDE
BESTIMMUNGEN ............................................................
GebŸhrenfreiheit (¤ 51) ...................................................... 41
Mitwirkung (¤ 52) .............................................................. 41
Ermittlung und Verarbeitung von Daten (¤ 53) ................. 42
Inkrafttreten (¤ 54) ............................................................. 42
(¤ 55) .................................................................................. 44
Vollziehung (¤ 56) ............................................................. 45
ANHANG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt fŸr
Soziales und Behindertenwesen errichtet wird
(Bundessozialamtsgesetz - BSAG)
Anhang I ............................................................................. 46
Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungs-
kommission fŸr SozialentschŠdigungs- und
Behindertenangelegenheiten errichtet wird
(Bundesberufungskommissionsgesetz Ð BBKG)
Anhang II ........................................................................... 50
Anschriften des Bundessozialamtes - Landesstellen
Anhang III .......................................................................... 58
€nderung des Bundes-Verfassungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 87/1997, Z 1 (auszugsweise)
Anhang IV .......................................................................... 59
Verordnung des Bundesministers fŸr Arbeit
und Soziales Ÿber die Ausstellung von
BehindertenpŠssen (BGBl. Nr. 86/1991)
Anhang V ........................................................................... 60
Anlage: Muster eines Behindertenpasses
B U N D E S B E H I N D E R T E N G E S E T Z -
BBG
¤ 1. Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Ma§nahmen die bestmšgliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
¤ 1a. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in mŠnnlicher Form angefŸhrt sind, beziehen sie sich auf Frauen und MŠnner in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. (BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 1, ab 1.1.2005)
KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN
Koordinierung
¤ 2. Die TrŠger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Ma§nahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schlie§en.
¤ 3. (1) RehabilitationstrŠger im Sinne des ¤ 2 sind jene Kšrperschaften, Anstalten und Behšrden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:
1. gesetzliche Unfallversicherung,
2. gesetzliche Pensionsversicherung,
3. gesetzliche Krankenversicherung,
4. Arbeitsmarktfšrderung,
5. Kriegsopferversorgung,
6. Heeresversorgung,
7. EntschŠdigung von Verbrechensopfern,
8. OpferfŸrsorge,
9. Behinderteneinstellung,
10. UnterstŸtzungsfonds fŸr Menschen mit Behinderung,
(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 1, ab 1.7.2001)
11. EntschŠdigung von ImpfschŠden,
12. Tuberkulosehilfe.
(BGBl. Nr. 26/1994, Z 1 ab 1.1.1994)
(2) Zweck der Leistungen und Ma§nahmen zur Rehabilitation sowie die zu fšrdernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die fŸr die genannten Bereiche gelten.
¤ 4. (1) Ma§nahmen zur Rehabilitation bedŸrfen der Zustimmung und Mitwirkung des behinderten Menschen. Er ist Ÿber die erforderlichen Ma§nahmen umfassend zu informieren. Vorschriften, nach denen bei nicht gerechtfertigter Weigerung, an Ma§nahmen zur Rehabilitation teilzunehmen, Leistungen versagt oder entzogen werden kšnnen, bleiben unberŸhrt.
(2) Die RehabilitationstrŠger haben dafŸr Vorsorge zu treffen, dass alle erforderlichen Ma§nahmen zur Rehabilitation unverzŸglich eingeleitet werden. UnzustŠndige RehabilitationstrŠger sind verpflichtet, dem zustŠndigen RehabilitationstrŠger unverzŸglich Mitteilung zu machen, wenn sie feststellen, dass zur Rehabilitation eines behinderten Menschen medizinische, berufliche oder soziale Ma§nahmen angezeigt sind. AntrŠge auf Einleitung der Ma§nahmen sind unverzŸglich an den zustŠndigen RehabilitationstrŠger weiterzuleiten; der bei einem unzustŠndigen RehabilitationstrŠger eingebrachte Antrag gilt als bei dem zustŠndigen RehabilitationstrŠger eingebracht. Ma§nahmen zur Rehabilitation, die keinen Aufschub dulden, sind vom unzustŠndigen RehabilitationstrŠger durchzufŸhren, dem der zustŠndige RehabilitationstrŠger die Kosten nachtrŠglich zu ersetzen hat.
(3) Der zustŠndige RehabilitationstrŠger hat gleichzeitig mit der Einleitung einer medizinischen Ma§nahme zur Rehabilitation, wŠhrend ihrer DurchfŸhrung und nach ihrem Abschluss zu prŸfen, ob durch geeignete berufliche Ma§nahmen die ErwerbsfŠhigkeit des behinderten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Ferner ist zu prŸfen, ob zur Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft Ma§nahmen der sozialen Rehabilitation erforderlich sind.
¤ 5. (1) Der RehabilitationstrŠger hat gemeinsam mit dem behinderten Menschen einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Gesamtplan soll alle Ma§nahmen umfassen, die im Einzelfall zur Eingliederung erforderlich sind. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ma§nahmen nahtlos ineinander greifen. Bei der Aufstellung des Gesamtplanes sind nach Mšglichkeit die behandelnden €rzte und sonstige SachverstŠndige beizuziehen.
(2) Sind fŸr die DurchfŸhrung der Rehabilitation zwei oder mehrere RehabilitationstrŠger zustŠndig, so hat eine Teamberatung stattzufinden, zu der jeder beteiligte RehabilitationstrŠger einen Vertreter zu entsenden hat. Die Einberufung des Teams ist durch jenen RehabilitationstrŠger zu veranlassen, der mit der DurchfŸhrung der Rehabilitation zuerst befasst ist. Das Team hat die erforderlichen Ma§nahmen zu beraten und gemeinsam mit dem behinderten Menschen einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Beratung sind nach Mšglichkeit die behandelnden €rzte und sonstige SachverstŠndige beizuziehen.
(3) Die RehabilitationstrŠger haben im Interesse der ZweckmЧigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dafŸr Sorge zu tragen, dass die Ergebnisse von Sachverhaltsermittlungen allen anderen im Einzelfall beteiligten RehabilitationstrŠgern mitgeteilt werden. Insbesondere sind Šrztliche Befunde und SachverstŠndigengutachten, die im Rahmen des Rehabilitationsverfahrens erstellt oder veranlasst worden sind, allen beteiligten RehabilitationstrŠgern zur VerfŸgung zu stellen.
ZustŠndigkeit
¤ 6. Ist ungeklŠrt, welcher der im ¤ 3 genannten RehabilitationstrŠger zustŠndig ist, hat jener RehabilitationstrŠger, der mit der DurchfŸhrung der Rehabilitation zuerst befasst ist, den zustŠndigen RehabilitationstrŠger zu ermitteln. Im Ÿbrigen ist nach ¤ 4 Abs. 2 vorzugehen.
¤ 7. (1) Zur Kostentragung ist jener RehabilitationstrŠger vor den Ÿbrigen LeistungstrŠgern verpflichtet, demgegenŸber ein Rechtsanspruch auf eine Ma§nahme oder Leistung zur Rehabilitation besteht. Besteht gegenŸber zwei oder mehreren RehabilitationstrŠgern ein Rechtsanspruch auf eine gleichartige Ma§nahme oder Leistung zur Rehabilitation, so sind die Kosten von den betroffenen RehabilitationstrŠgern nach Ma§gabe der gesetzlichen Verpflichtungen einvernehmlich zu tragen.
(2) Einem Rechtsanspruch ist hinsichtlich der Leistungs- und Kostentragungspflicht die GewŠhrung von Ma§nahmen der Rehabilitation nach pflichtgemЧem Ermessen im Sinne des ¤ 301 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, gleichzuhalten.
(3) Ma§nahmen zur beruflichen Rehabilitation und damit zusammenhŠngende Ma§nahmen der sozialen Rehabilitation sind unbeschadet der noch abzuschlie§enden Vereinbarungen gemЧ Artikel 15a B-VG durch die SozialversicherungstrŠger, das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen und das Arbeitsmarktservice einvernehmlich zu erbringen. Das Ausma§ der Kostentragung richtet sich nach den gemЧ ¤ 2 abgeschlossenen Vereinbarungen. (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 15 Z 1, ab 1.7.1994; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)
ABSCHNITT II
BUNDESBEHINDERTENBEIRAT
¤ 8. (1) Beim Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit und Generationen ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
1. die Beratung des Bundesministers fŸr soziale Sicherheit und Generationen in allen grundsŠtzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
2. die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berŸhrenden Angelegenheiten;
3. die UnterstŸtzung des Bundesministers fŸr soziale Sicherheit und Generationen bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Ma§nahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe.
(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen zu hšren. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben AusschŸsse einsetzen.
(4) entfallen. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 2, ab 1.7.2001)
¤ 9. (1) Dem Beirat gehšren als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. der Vorsitzende,
2. je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,
3. je ein Vertreter des Bundesministeriums fŸr soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums fŸr Finanzen, des Bundesministeriums fŸr Gesundheit und Frauen sowie des Bundesministeriums fŸr Wirtschaft und Arbeit, (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 1, ab 1.1.2006)
4. zwei Vertreter der BundeslŠnder,
5. ein Vertreter des Hauptverbandes der šsterreichischen SozialversicherungstrŠger,
6. je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
7. sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer,
8. der Behindertenanwalt (¤ 13b). (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 1a, ab 1.1.2006)
(2) Den Vorsitz fŸhrt der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen oder ein von ihm aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums fŸr soziale Sicherheit und Generationen bestellter Vertreter. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 3, ab 1.1.2003)
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die ZustŠndigkeit eines Bundesministeriums berŸhrt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angefŸhrt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(4) Die Funktionsperiode des Beirates betrŠgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die GeschŠfte so lange weiterzufŸhren, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der WeiterfŸhrung der GeschŠfte durch den alten Beirat zŠhlt auf die vierjŠhrige Funktionsperiode des neuen Beirates.
(5) Die BŸrogeschŠfte des Beirates sind vom Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit und Generationen zu fŸhren.
¤ 10. (1) Die im ¤ 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen in den Beirat berufen. Das Vorschlagsrecht steht zu:
1. FŸr die im ¤ 9 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;
2. fŸr die im ¤ 9 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 genannten Mitglieder den zustŠndigen Bundesministern;
3. fŸr die im ¤ 9 Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder den BundeslŠndern gemeinsam;
4. fŸr das im ¤ 9 Abs. 1 Z 5 genannte Mitglied dem Hauptverband der šsterreichischen SozialversicherungstrŠger;
5. fŸr die im ¤ 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters der Wirtschaftskammer …sterreich, der PrŠsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern …sterreichs, der Vereinigung der …sterreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem …sterreichischen Landarbeiterkammertag und dem …sterreichischen Gewerkschaftsbund; (BGBl. I Nr. 177/1999, Z 2, ab 1.9.1999)
6. fŸr die im ¤ 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder der Vereinigung, die fŸr das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die gemЧ deren Satzungen fŸr das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Fšrderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben.
(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 zutreffen, so ist fŸr die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte †bereinkommen ma§gebend. Kommt eine Vereinbarung Ÿber das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierŸber der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen unter Bedachtnahme auf die MitgliederstŠrke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
(3) Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen erstattet, so verringert sich fŸr die Dauer der NichtausŸbung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
(4) FŸr jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
¤ 11. (1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wŠhlbar ist.
(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemЧ ¤ 9 Abs. 3 beigezogenen Fachleuten gebŸhrt fŸr die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und seiner AusschŸsse der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der fŸr Schšffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des GebŸhrenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 4, ab 1.7.2001)
¤ 12. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 3, ab 1.1.1994)
(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Mšglichkeit 14 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.
(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemЧ geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der HŠlfte seiner Mitglieder beschlussfŠhig. Wurden die Mitglieder ordnungsgemЧ geladen, ist der Beirat auch dann beschlussfŠhig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die HŠlfte der geladenen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine BeschlŸsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (BGBl. I Nr. 177/1999, Z 3, ab 1.9.1999)
(4) Der Beirat hat aus seiner Mitte einen SchriftfŸhrer zu wŠhlen. †ber jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums fŸr soziale Sicherheit und Generationen ein Protokoll zu fŸhren, das vom SchriftfŸhrer und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu Ÿbermitteln. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 4, ab 1.1.1994)
¤ 13. Der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,
1. wenn es dies beantragt;
2. wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
3. wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der VernachlŠssigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.
(BGBl. Nr. 26/1994, Z 5, ab 1.1.1994)
ABSCHNITT IIa
BERICHT †BER DIE LAGE DER BEHINDERTEN MENSCHEN
¤ 13a. (1) Der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmЧigen AbstŠnden einen Bericht Ÿber die Lage der behinderten Menschen in …sterreich zu erstellen. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 5, ab 1.7.2001)
(2) Im Sinne des ¤ 1 ist insbesondere zu berichten Ÿber
1. die Ma§nahmen zur Sicherung der bestmšglichen Teilnahme von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen,
2. die Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGBl. I Nr. 82/2005),
3. die TŠtigkeit des Behindertenanwalts (Abschnitt IIb).
(BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 2, ab 1.1.2006)
(3) Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vorzulegen. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 5, ab 1.7.2001)
ABSCHNITT IIb
BEHINDERTENANWALT
¤ 13b. Der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat einen Anwalt fŸr Gleichbehandlungsfragen fŸr Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt) zu bestellen.
(BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 3,
ab 1.1.2006)
Aufgaben des Behindertenanwalts
¤ 13c. (1) Der Behindertenanwalt ist zustŠndig fŸr die Beratung und UnterstŸtzung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, oder der ¤¤ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fŸhlen. Er kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt ist in AusŸbung seiner TŠtigkeit selbstŠndig, unabhŠngig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Behindertenanwalt kann, unbeschadet des ¤ 19 Abs. 2 bis 6 BGStG, Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchfŸhren sowie Berichte veršffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berŸhrenden Fragen abgeben.
(3) Der Behindertenanwalt hat jŠhrlich einen TŠtigkeitsbericht an den Bundesminister fŸr soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (¤ 8) mŸndlich zu berichten.
(BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 3,
ab 1.1.2006)
Bestellung des Behindertenanwalts
¤ 13d. (1) Der Behindertenanwalt ist auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulŠssig. Nach Ablauf der vierjŠhrigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt die GeschŠfte so lange weiterzufŸhren, bis ein neuer Behindertenanwalt bestellt ist. Die Zeit der WeiterfŸhrung der GeschŠfte durch den amtierenden Behindertenanwalt zŠhlt auf die Funktionsperiode des neu bestellten Behindertenanwalts.
(2) Zum Behindertenanwalt kann nur bestellt werden, wer eigenberechtigt ist und auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Gleichbehandlung Ÿber besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfŸgt. Bei gleicher sonstiger Eignung ist einem Menschen mit Behinderung bei der Bestellung der Vorzug zu geben.
(3) Der Behindertenanwalt ist zur gewissenhaften AusŸbung seiner Funktion und Ð sofern er nicht der Amtsverschwiegenheit gemЧ Art. 20 B‑VG unterliegt Ð zur Verschwiegenheit Ÿber alle ihm in AusŸbung seiner TŠtigkeit bekannt gewordenen GeschŠfts- und Betriebsgeheimnisse sowie privaten Daten und FamilienverhŠltnisse verpflichtet.
(4) Der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt von seiner Funktion zu entheben, wenn dieser die Enthebung beantragt oder die Pflichten seiner Funktion vernachlŠssigt.
(BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 3,
ab 1.1.2006)
GeschŠftsfŸhrung und Kosten
¤ 13e. (1) Zur FŸhrung der laufenden GeschŠfte ist beim Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ein BŸro einzurichten. FŸr die sachlichen und personellen Erfordernisse hat das Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz aufzukommen. Die Landesstellen des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen haben den Behindertenanwalt bei der ErfŸllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Abhaltung von Sprechtagen, nach Bedarf zu unterstŸtzen.
(2) Steht der Behindertenanwalt im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner DienstbezŸge die zur ErfŸllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Er hat Anspruch auf den Ersatz der ReisegebŸhren nach den fŸr ihn geltenden Vorschriften.
(3) In allen anderen FŠllen gebŸhrt ihm eine VergŸtung fŸr seine TŠtigkeit sowie der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemЧer Anwendung der fŸr Schšffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des GebŸhrenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Hšhe der VergŸtung hat der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister fŸr Finanzen festzusetzen.
(BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 3,
ab 1.1.2006)
ABSCHNITT III
AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG
Sozial-Service
¤ 14. (1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur BewŠltigung ihrer LebensumstŠnde Hilfe zu gewŠhren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fŠhig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhŸten.
(1a) †ber den im Abs. 1 angefŸhrten Personenkreis hinaus kšnnen auch an andere Personen AuskŸnfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im ¤ 1 umschriebenen Zieles dient. (BGBl. I Nr. 177/1999, Z 4, ab 1.9.1999)
(2) Die Hilfe ist vom Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die fŸr den Hilfesuchenden vor allem im Zusammenhang mit der Behinderung von Bedeutung sind. (BGBl. I Nr. 177/1999, Z 4, ab 1.9.1999; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)
(3) Zur DurchfŸhrung der Hilfsma§nahmen ist das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen zustŠndig. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 4, ab 1.1.2003)
(4) Die Hilfe ist auch au§erhalb des Sitzes des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. StŠndige Beratungsstellen au§erhalb des Sitzes des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen sind einzurichten, wenn dies im Interesse der ZweckmЧigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)
¤ 15. (1) Als Ma§nahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:
1. die AufklŠrung Ÿber die nach den einschlŠgigen Gesetzen bestehenden Rechte und Pflichten,
2. die Vermittlung an die zustŠndigen Stellen,
3. die UnterstŸtzung bei der Erlangung von Hilfen,
4. die Beratung Ÿber Hilfsmittel (¤ 18), (BGBl. I Nr. 177/1999, Z 5, ab 1.9.1999)
5. die Vermittlung der Inanspruchnahme aller Arten der Hilfe aus der freien Wohlfahrt.
(2) Das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen ist verpflichtet, AntrŠge und Eingaben unverzŸglich an die zustŠndigen Stellen weiterzuleiten. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)
(3) Das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen hat mit den Gebietskšrperschaften, mit Einrichtungen des šffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im ¤ 1 umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schlie§en. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)
¤ 16. Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die fŸr die Ma§nahmen nach ¤ 15 erheblich sind, soweit der ma§gebende Sachverhalt nicht durch das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann.
Beratungsdienst fŸr entwicklungsgestšrte Kinder und Jugendliche
¤ 17. (1) Das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen kann Beratungsdienste fŸr entwicklungsgestšrte und von Entwicklungsstšrungen bedrohte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 19. Lebensjahr einrichten, wenn die Notwendigkeit eines solchen Dienstes vom Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem betreffenden Land festgestellt wird.
(2) Diese Dienste haben die Untersuchung, Beratung und Betreuung durch €rzte, Psychologen, diplomierte Sozialarbeiter und anderes Fachpersonal zu umfassen. (BGBl. I Nr. 177/1999, Z 6, ab 1.9.1999)
(BGBl. I Nr. 177/1999, Z 7, ab 1.9.1999)
¤ 18. (1) Das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen hat Ÿber die am šsterreichischen Markt angebotenen Hilfsmittel fŸr behinderte Menschen zu beraten. (BGBl. I Nr. 177/1999, Z 7, ab 1.9.1999; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)
(2) Bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls €rzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige SachverstŠndige und das Forschungsinstitut fŸr OrthopŠdietechnik beizuziehen.
(BGBl. I Nr. 177/1999, Z 7, ab 1.9.1999)
¤ 19. Das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen hat die zur DurchfŸhrung der Hilfe erforderlichen Ma§nahmen zu tref
fen. Insbesondere obliegt ihm
(BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)
1. der Aufbau und die FŸhrung einer Dokumentation Ÿber alle fŸr die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen; (BGBl. Nr. 26/1994, Z 6, ab 1.1.1994)
2. die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen;
3. die Herausgabe von Informationsmaterial fŸr die Auskunft, Beratung und Betreuung.
¤ 20. entfallen. (BGBl. I Nr. 177/1999, Z 8, ab 1.9.1999)
¤ 21. Der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen kann dem Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen zur Erreichung des im ¤ 1 umschriebenen Zieles weitere Aufgaben aus den Sachgebieten Ÿbertragen, die dem Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit und Generationen in der Anlage zu ¤ 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesen sind. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)
ABSCHNITT IV
UNTERST†TZUNGSFONDS F†R MENSCHEN MIT BEHINDERUNG
(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 6, ab 1.7.2001)
Fonds, BegŸnstigte
¤ 22. (1) Zur besonderen Hilfe fŸr Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trŠgt die Bezeichnung "UnterstŸtzungsfonds fŸr Menschen mit Behinderung". Zuwendungen aus dem Fonds kšnnen Menschen mit Behinderung gewŠhrt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor GewŠhrung einer Zuwendung von mehr als 1 817 Û ist die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des ¤ 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, anzuhšren.
(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 7, ab 1.7.2001)
(2) EmpfŠnger von Zuwendungen aus dem Fonds kšnnen nur sein: (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 8, ab 1.7.2001)
1. behinderte Menschen, die šsterreichische StaatsbŸrger sind oder ihren stŠndigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;
2. Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, fŸr die eine Zuwendung gemЧ Z 1 beantragt war und auch in Betracht gekommen wŠre, sofern dadurch eine soziale HŠrte beseitigt werden kann; (BGBl. Nr. 26/1994, Z 8, ab 1.1.1994; BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 8, ab 1.7.2001)
3. entfallen. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 8, ab 1.7.2001)
(3) Der Fonds dient ausschlie§lich gemeinnŸtzigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersšnlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
¤ 23. entfallen. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 9, ab 1.7.2001)
¤ 24. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Ma§gabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den vom Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen nach Anhšrung des Bundesbehindertenbeirates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit und Generationen als auch im Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 10, ab 1.7.2001; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 5, ab 1.1.2003)
(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nŠhere Bestimmungen Ÿber die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewŠhrt werden kšnnen, sowie Ÿber Art und Hšhe der Zuwendungen zu enthalten.
(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 10, ab 1.7.2001)
¤ 25. (1) Auf die GewŠhrung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Zuwendungen dŸrfen nur auf Grund eines Vertrages gewŠhrt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemЧen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu ŸberprŸfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen AuskŸnfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
¤ 26. (1) Der Fonds hat sich vor GewŠhrung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurŸckzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
1. er vom EmpfŠnger der Zuwendung Ÿber wesentliche UmstŠnde unvollstŠndig oder falsch unterrichtet wird;
2. das gefšrderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des EmpfŠngers nicht rechtzeitig durchgefŸhrt wird;
3. die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des EmpfŠngers nicht eingehalten werden;
4. vom EmpfŠnger der Zuwendung die †berprŸfung der widmungsgemЧen Verwendung vereitelt wird.
(2) Bei Vorliegen berŸcksichtigungswŸrdiger UmstŠnde, insbesondere im Bereich der Familien-, Einkommens- und VermšgensverhŠltnisse des EmpfŠngers, kann auf die RŸckzahlung verzichtet, die Forderung gestundet oder die Abstattung in Raten bewilligt werden. Alle noch aushaftenden TeilbetrŠge werden aber sofort fŠllig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist.
ZustŠndigkeit
¤ 27. Die Ansuchen um GewŠhrung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise fŸr das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit und Generationen oder beim Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 11, ab 1.7.2001; BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 2, ab 1.1.2005)
¤ 28. Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:
1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und VermŠchtnisse;
2. Zinsen und sonstige ErtrŠgnisse des Fondsvermšgens.
¤ 29. Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Kšrperschaft šffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 6, ab 1.1.2003)
(2) entfallen. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 6, ab 1.1.2003)
¤ 30. Alle Organe des Bundes und der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben dem Fonds diejenigen AuskŸnfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf,
ob die Voraussetzungen fŸr eine Zuwendung gemЧ ¤¤ 22 und 24 gegeben sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf die Tatsachen, die aus finanzbehšrdlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. Die Weitergabe solcher Daten ist nur in DurchfŸhrung des ¤ 5 Abs. 3 zulŠssig. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 12, ab 1.7.2001)
(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 13, ab 1.7.2001)
¤ 31. Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen.
(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 13,
ab 1.7.2001)
Kostentragung
(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 14, ab 1.7.2001)
¤ 32. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen Ÿber den UnterstŸtzungsfonds fŸr Menschen mit Behinderung erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.
(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 14,
ab 1.7.2001)
ABSCHNITT IVa
ZUWENDUNGEN ZUR UNTERST†TZUNG F†R BEZIEHER VON RENTEN AUS DER UNFALLVERSICHERUNG
¤ 33. (1) Zuwendungen aus dem UnterstŸtzungsfonds fŸr Menschen mit Behinderung kšnnen nach Ma§gabe der fŸr diesen Zweck verfŸgbaren Mittel au§erdem jenen Personen gewŠhrt werden, denen auf Grund der seit 1. JŠnner 2001 geltenden Besteuerung ihrer BezŸge aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Mehrbelastungen entstehen.
(2) Die Mehrbelastung wird bis zu dem sich aus Abs. 3 ergebenden Betrag abgegolten, wenn das zu versteuernde Einkommen (¤ 33 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400) eines Beziehers einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung den Betrag von 230 000 S (16 714,75 Û) jŠhrlich nicht Ÿbersteigt.
(3) Die Mehrbelastung ist der Unterschiedsbetrag zwischen jener Einkommensteuer, die bei Einbeziehung der Dauerleistung in das steuerpflichtige Einkommen anfŠllt, und jener Einkommensteuer, die sich ergibt, wenn die Dauerleistung nicht in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen wird.
(4) †bersteigt das zu versteuernde Einkommen den Betrag von 230 000 S (16 714,75 Û) jŠhrlich, wird die Mehrbelastung teilweise abgegolten, sofern der Ÿbersteigende Betrag nicht hšher ist als der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3. Bei einer teilweisen Abgeltung ist der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3 um den Ÿbersteigenden Betrag zu kŸrzen.
(5) †ber die Abgeltung nach Abs. 4 hinaus kann die Mehrbelastung nach Ma§gabe der Richtlinien gemЧ ¤ 34 Abs. 2 teilweise abgegolten werden.
¤ 34. (1) Ansuchen auf GewŠhrung einer Zuwendung kšnnen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, fŸr das die Abgeltung der Mehrbelastung begehrt wird, beim Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 7, ab 1.1.2003)
(2) Die Entscheidung Ÿber die GewŠhrung von Zuwendungen nach diesem Abschnitt hat nach den vom Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen als Verwalter des Fonds erlassenen Richtlinien zu erfolgen. Die Richtlinien haben fŸr FŠlle einer teilweisen Abgeltung nach ¤ 33 Abs. 5 vorzusehen, dass eine solche insoweit erfolgt, als durch die Mehrbelastung eine unvermeidliche besondere HŠrte durch Entfall eines den UmstŠnden nach erheblichen Einkommensteils oder eine GefŠhrdung des angemessenen Unterhalts bewirkt wird. Dabei ist auf
a) die seit dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Inkrafttreten der Steuerpflicht vergangene Zeit,
b) das Gesamteinkommen,
c) die FamilienverhŠltnisse und Unterhaltspflichten,
d) den Anteil der Unfallrente am Gesamteinkommen und den durch die Steuerpflicht eingetretenen Einkommensentfall im VerhŠltnis zu dem zur VerfŸgung stehenden Gesamteinkommen,
e) sonstige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage eingegangene Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Wohnraumbeschaffung oder Wohnraumadaptierung im notwendigen Ausma§ sowie mit der Aufrechterhaltung der eigenen MobilitŠt und
f) eine allfŠllige Erhšhung der Zusatzrente gemЧ ¤ 205a Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bzw. gleichartiger Bestimmungen
Bedacht zu nehmen. Die Hšhe von teilweisen Abgeltungen nach ¤ 33 Abs. 5 kann auch in entsprechenden PauschalbetrŠgen festgesetzt werden. Die Richtlinien haben weiters Bestimmungen Ÿber das Verfahren und die VorschŸsse zu enthalten.
(3) ¤ 24 ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; ¤¤ 25 und 26 sind sinngemЧ anzuwenden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt einmal pro Kalenderjahr; VorschŸsse kšnnen gewŠhrt werden.
(4) Die Abgabenbehšrden haben dem Fonds jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz Ÿbertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu Ÿbermitteln. Der Bundesminister fŸr Finanzen wird ermŠchtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen den Inhalt und das Verfahren der elektronischen †bermittlung durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung kann auch ein Verfahren festgelegt werden, das die GewŠhrung einer Zuwendung nach ¤ 33 Abs. 1 bis 4 und die auf Grund einer Veranlagung zur Einkommensteuer anfallende Abgabenschuld zeitlich abstimmt.
¤ 35. (1) Der Aufwand, der dem Fonds fŸr die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt erwŠchst, ist vom Bund insoweit zu ersetzen, als er den von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt fŸr Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2003 geleisteten Beitrag Ÿbersteigt, wobei bedarfsgerechte VorschŸsse zu leisten sind.
(2) Der Fonds ist verpflichtet, die Mittel fŸr die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt von den Ÿbrigen Fondsmittel zu trennen und in einem gesonderten Verrechnungskreis darzustellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss zu erfolgen.
(BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 3,
ab 1.1.2004)
ABSCHNITT V
ABGELTUNG DER NORMVERBRAUCHSABGABE
Voraussetzungen
¤ 36. (1) Bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen fŸr behinderte Menschen ist die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, ergibt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen aus dem UnterstŸtzungsfonds fŸr Menschen mit Behinderung abzugelten:
1. Zulassung des Kraftfahrzeuges fŸr den behinderten Menschen;
2. eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug Ÿberwiegend fŸr seine persšnliche Befšrderung benŸtzt wird;
3. Nachweis der Unzumutbarkeit der BenŸtzung šffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder GesundheitsschŠdigung durch
- einen Ausweis gemЧ ¤ 29b der Stra§enverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;
- die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung oder der Unzumutbarkeit der BenŸtzung šffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder GesundheitsschŠdigung oder Blindheit im Behindertenpass gemЧ ¤¤ 40 ff;
4. Nachweis Ÿber den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges; im Falle eingeschrŠnkter GeschŠftsfŠhigkeit des behinderten Menschen ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug Ÿberwiegend fŸr seine persšnliche Befšrderung benŸtzt wird.
(2) GemeinnŸtzigen Vereinen mit Sitz im Bundesgebiet ist auf Antrag die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabengesetz 1991 ergibt, abzugelten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kraftfahrzeug Ÿberwiegend zur Befšrderung von behinderten Menschen verwendet wird.
(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 20 000 Ûuro zuzŸglich der Kosten fŸr die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.
(4) Ein neuerlicher Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe ist, sofern nicht besonders berŸcksichtigungswŸrdige UmstŠnde vorliegen, erst nach Ablauf von fŸnf Jahren zulŠssig. FŸr die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge ma§gebend.
(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 1 besondere HŠrten ergeben, kann der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf Antrag eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewŠhren.
(BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 4,
ab 1.1.2005)
¤ 37. Der Aufwand, der dem Fonds fŸr die Abgeltung der Belastung nach ¤ 36 erwŠchst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte VorschŸsse zu leisten sind.
(BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 4,
ab 1.1.2005)
¤ 38. (1) AntrŠge auf Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Auf das Verfahren zur Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Ma§gabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen betrŠgt.
(3) †ber Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen gemЧ ¤ 36 entscheidet die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002.
(BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 4,
ab 1.1.2005)
¤ 39. ¤ 22 Abs. 2 Z 1 und ¤ 30 sind bei Entscheidungen gemЧ ¤ 36 anzuwenden. ¤ 41 Abs. 3 und ¤ 45 Abs. 4 gelten sinngemЧ.
(BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 4,
ab 1.1.2005)
ABSCHNITT Va
BLINDENF†HRHUNDE
¤ 39a. (1) Ein BlindenfŸhrhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmЧigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung - vor allem im Hinblick auf Gehorsam und FŸhrfŠhigkeit - besonders zur UnterstŸtzung eines blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen eignet.
(2) Der BlindenfŸhrhund soll den behinderten Menschen im Bereich der MobilitŠt weitgehend unterstŸtzen, die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermšglichen.
(3) Voraussetzung fŸr die Bezeichnung als ãBlindenfŸhrhundÓ und fŸr die GewŠhrung einer finanziellen UnterstŸtzung aus šffentlichen Mitteln zur Anschaffung eines BlindenfŸhrhundes ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von SachverstŠndigen, zu denen jedenfalls ein blinder oder hochgradig sehbehinderter Mensch gehšren muss. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gehorsam, Verhalten und FŸhrfŠhigkeit des Hundes sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen mit dem Hund Bedacht zu nehmen.
(4) NŠhere Bestimmungen Ÿber die Kriterien zur Beurteilung von BlindenfŸhrhunden sind vom Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit und Generationen sowie bei allen RehabilitationstrŠgern (¤ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(BGBl. I Nr. 177/1999, Z 13,
ab 1.9.1999)
ABSCHNITT VI
BEHINDERTENPASS
¤ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewšhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der ErwerbsfŠhigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen (¤ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 2, ab 1.1.2003)
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der ErwerbsfŠhigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen InvaliditŠt, BerufsunfŠhigkeit, DienstunfŠhigkeit oder dauernder ErwerbsunfŠhigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. fŸr sie erhšhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhšhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begŸnstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehšren.
(BGBl. Nr. 26/1994, Z 13, ab 1.1.1994)
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angefŸhrten Personenkreis angehšren, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermŠchtigt ist.
¤ 41. (1) Als Nachweis fŸr das Vorliegen der im ¤ 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskrŠftige Bescheid eines RehabilitationstrŠgers (¤ 3) oder ein rechtskrŠftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der ¤¤ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschŠtzen, wenn (BGBl. Nr. 26/1994, Z 14, ab 1.1.1994; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 2, ab 1.1.2003)
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefŸr ma§gebenden Bestimmungen keine EinschŠtzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr EinschŠtzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine GesamteinschŠtzung vorgenommen wurde oder (BGBl. Nr. 26/1994, Z 14, ab 1.1.1994; BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 5, ab 1.1.2005)
3. ein Fall des ¤ 40 Abs. 2 vorliegt. (BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 5, ab 1.1.2005)
(2) AntrŠge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf EinschŠtzung des Grades der Behinderung sind ohne DurchfŸhrung eines Ermittlungsverfahrens zurŸckzuweisen, wenn seit der letzten rechtskrŠftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige €nderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 15, ab 1.1.1994)
(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren Šrztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine fŸr die Entscheidungsfindung unerlŠssliche Šrztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur DurchfŸhrung des Verfahrens unerlŠsslichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. (BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 6, ab 1.1.2005)
¤ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfŠllige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der ErwerbsfŠhigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. ZusŠtzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und VergŸnstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulŠssig. Die Eintragung ist vom Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 16, ab 1.1.1994; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 2, ab 1.1.2003)
(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine €nderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
¤ 43. (1) Treten €nderungen ein, durch die behšrdliche Eintragungen im Behindertenpass berŸhrt werden, hat das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede €nderung anzuzeigen, durch die behšrdliche Eintragungen im Behindertenpass berŸhrt werden, und Ÿber Aufforderung dem Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
¤ 44. (1) Ein Behindertenpass ist ungŸltig, wenn die behšrdlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lŠsst oder BeschŠdigungen oder Merkmale seine VollstŠndigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(2) Wenn der Behindertenpass gemЧ Abs. 1 ungŸltig ist oder der Verlust des Behindertenpasses glaubhaft gemacht wurde, ist ein neuer Behindertenpass auszustellen.
¤ 45. (1) AntrŠge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf EinschŠtzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 17, ab 1.1.1994; BGBl. I Nr. 177/1999, Z 14, ab 1.9.1999; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 9, ab 1.1.2003)
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemЧ Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 17, ab 1.1.1994)
(3) (Verfassungsbestimmung) †ber Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen gemЧ Abs. 2 entscheidet die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 10, ab 1.1.2003)
(4) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulŠssig. Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Bundessozialamtes oder der Bundesberufungskommission Folge leistet, sind in dem im ¤ 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angefŸhrten Umfang zu ersetzen. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 11, ab 1.1.2003)
¤ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, mit der Ma§gabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen betrŠgt.
(BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 7,
ab 1.1.2005)
¤ 47. Der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen ist ermŠchtigt, mit Verordnung die nŠheren Bestimmungen Ÿber den nach ¤ 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
ABSCHNITT VII
FAHRPREISERM€SSIGUNGEN
¤ 48. FŸr folgende Gruppen behinderter Menschen kann im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz fŸr diesen Zweck verfŸgbaren Mittel mit Verkehrsunternehmen des šffentlichen Verkehrs eine FahrpreisermЧigung vereinbart werden:
1. Personen, fŸr die erhšhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhšhte Familienbeihilfe beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % oder die voraussichtlich dauernde SelbsterhaltungsunfŠhigkeit festgestellt wurde;
2. Bezieher von Pflegegeld sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;
3. Bezieher von Versehrtenrenten nach einer Minderung der ErwerbsfŠhigkeit von mindestens 70 %;
4. Bezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, dem OpferfŸrsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, und dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der ErwerbsfŠhigkeit von 70 %;
5. begŸnstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ab einem Grad der Behinderung von 70 %.
(BGBl. Nr. 26/1994, Z 18,
ab 1.1.1994)
¤ 49. entfallen. (BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 8, ab 1.1.2005)
KOSTENERSATZ F†R BEHINDERTENORGANISATIONEN
¤ 50. (1) Der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen hat der Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des ¤ 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, den ihr durch die Besorgung der ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, durch ihre koordinierende TŠtigkeit auf dem Gebiet der Behindertenhilfe und ihre sonstige im šffentlichen Interesse gelegene Mitwirkung auf diesem Gebiet entstehenden Aufwand im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz fŸr diese Zwecke verfŸgbaren Mittel durch GewŠhrung von Fšrderungen zu ersetzen. Fšrderungen kšnnen auch vorschussweise gewŠhrt werden. Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des ¤ 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, so entscheidet der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen Ÿber die Aufteilung der Mittel unter Bedachtnahme auf ihre im šffentlichen Interesse erbrachten Leistungen. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 19, ab 1.1.1994)
(2) Vor GewŠhrung von Fšrderungen gemЧ Abs. 1 hat sich der Fšrderungswerber dem Bund gegenŸber zu verpflichten, Ÿber die widmungsgemЧe Verwendung der Fšrderungen alljŠhrlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der †berwachung der widmungsgemЧen Verwendung der ZuschŸsse Organen des Bundes die †berprŸfung der DurchfŸhrung durch Einsicht in die BŸcher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen AuskŸnfte zu erteilen. Der Fšrderungswerber hat sich weiters zu verpflichten, bei nicht widmungsgemЧer Verwendung der Fšrderung oder Nichteinhaltung der angefŸhrten Verpflichtungen die Fšrderungen dem Bund zurŸckzuzahlen, wobei der zurŸckzuzahlende Betrag fŸr die Zeit von der Auszahlung bis zur RŸckzahlung mit 3 vH Ÿber dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemЧ ¤ 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 pro Jahr zu verzinsen ist. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 19, ab 1.1.1994; BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 21, ab 1.7.2001)
ABSCHNITT IX
(BGBl. Nr. 26/1994, Z 19, ab 1.1.1994)
ORGANISATORISCHE UND ERG€NZENDE BESTIMMUNGEN
GebŸhrenfreiheit
¤ 51. Alle zur DurchfŸhrung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden Ÿber RechtsgeschŠfte sowie VermšgensŸbertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten GebŸhren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit.
(BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 12,
ab 1.1.2003)
¤ 52. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der DurchfŸhrung dieses Bundesgesetzes, soweit diese dem Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen obliegt, mitzuwirken, wenn eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, ZweckmЧigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. (BGBl. Nr. 757/1996, Art. III ¤ 31, ab 1.1.1997; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)
(2) Die TrŠger der Sozialversicherung haben auf Ersuchen des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen im Ermittlungsverfahren zur DurchfŸhrung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch automationsunterstŸtzt verarbeitete Daten Ÿber sozialversicherte Personen betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Minderung der ErwerbsfŠhigkeit, GesundheitsschŠdigungen sowie Art und Hšhe von Geldleistungen an das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der GewŠhrung von Zuwendungen aus dem UnterstŸtzungsfonds fŸr Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses oder der EinrŠumung einer FahrpreisermЧigung zu Ÿbermitteln. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 22, ab 1.7.2001; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)
(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 22a, ab 1.7.2001)
¤ 53. (1) Die zur DurchfŸhrung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstŸtzt verarbeiteten Daten Ÿber begŸnstigte Personen und Fšrderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, GesundheitsschŠdigungen und Einkommen dŸrfen vom Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen zu den im ¤ 52 Abs. 2 angefŸhrten Zwecken verwendet werden. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 22a, ab 1.7.2001; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)
(2) Das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen ist ermŠchtigt, zur Feststellung von Grund und Hšhe der Zuwendungen im Sinne des Abschnitts IVa dieses Bundesgesetzes die in ¤ 52 Abs. 2 angefŸhrten Daten von Beziehern einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung zu ermitteln und zu verarbeiten. Diejenigen Daten, die zur Feststellung von Grund und Hšhe einer Zuwendung nicht benštigt werden, sind nach DurchfŸhrung des Datenabgleichs zu lšschen.
(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 22a, ab 1.7.2001; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)
¤ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 20)
(2) ¤ 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 695/1991 tritt mit 1. JŠnner 1992 in Kraft. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 20)
(3) ¤¤ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 4, 13, 19, 20, 22 Abs. 2, 31 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 3, 37, 38 Abs. 2, 39, 40 Abs. 1, 41, 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 48, 50, 55 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1994 treten mit 1. JŠnner 1994 in Kraft. (BGBl. Nr. 26/1994, Z 20)
(4) ¤ 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 15 Z 2)
(5) ¤ 9 Abs. 1 Z 3, ¤ 10 Abs. 1 Z 5, ¤ 12 Abs. 3, ¤ 14 Abs. 1a und 2, ¤ 15 Abs. 1 Z 4, ¤ 17 Abs. 2, ¤ 18 samt †berschrift, ¤ 24, ¤ 31 Abs. 2, ¤ 32 Abs. 1, ¤ 36 Abs. 2 Z 3, Abschnitt Va, ¤ 45 Abs. 1 und ¤ 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/1999 sowie die Aufhebung des ¤ 20 und des ¤ 55 samt †berschrift treten mit 1. September 1999 in Kraft. (BGBl. I Nr. 177/1999, Z 16)
(6) ¤ 3 Abs. 1 Z 10, ¤ 9 Abs. 1 Z 3, ¤ 11 Abs. 2, Abschnitt IIa, die Bezeichnung des Abschnittes IV, ¤ 22 Abs. 1 und 2, ¤ 24, ¤ 27, ¤ 30, ¤ 31 samt †berschrift, ¤ 32 samt †berschrift, Abschnitt IVa, ¤ 36 samt †berschrift, ¤ 50 Abs. 2, ¤ 52 Abs. 2, ¤ 53, ¤ 55 und ¤ 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001 sowie die Aufhebung des ¤ 8 Abs. 4 und des ¤ 23 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 23)
(7) 1. (Verfassungsbestimmung) ¤ 45 Abs. 3 tritt mit 1. JŠnner 2003 in Kraft.
2. Artikel 8 Z 1, ¤ 9 Abs. 2, ¤ 14 Abs. 3, ¤ 24 Abs. 1, ¤ 34 Abs. 1, ¤ 36 Abs. 2 Z 3, ¤ 38, ¤ 40 Abs. 1, ¤ 41 Abs. 1, ¤ 42 Abs. 1, ¤ 45 Abs. 1, 3 und 4, ¤ 49, ¤ 51, ¤ 55 Abs. 3, ¤ 56 Z 6 und 7 sowie die Aufhebung des ¤ 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 treten mit 1. JŠnner 2003 in Kraft. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 13)
(8) 1. ¤ 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. ¤ 35 tritt mit 1. JŠnner 2004 in Kraft.
3. ¤ 1a, ¤ 27, Abschnitt V samt †berschrift, ¤ 41 Abs. 1 Z 2 und Z 3, ¤ 41 Abs. 3, ¤ 46, ¤ 56 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 sowie die Aufhebung des ¤ 49 treten mit 1. JŠnner 2005 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 9)
(9) ¤ 9 Abs. 1 Z 3, ¤ 13a Abs. 2, Abschnitt IIb samt †berschrift sowie ¤ 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2005 treten mit 1. JŠnner 2006 in Kraft. (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 4)
¤ 55. (1) Abschnitt IVa dieses Bundesgesetzes gilt fŸr Personen, die einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Unfallversorgung aus einem spŠtestens am 31. Dezember 2003 eingetretenen Versicherungsfall haben. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 24, ab 1.7.2001; BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 10, ab 11.12.2004)
(2) Ansuchen an den Nationalfonds, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001 beim Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen eingelangt sind, gelten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ansuchen an den UnterstŸtzungsfonds fŸr Menschen mit Behinderung. (BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 24, ab 1.7.2001; BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 1, ab 1.1.2003)
(3) Die Bestimmung des ¤ 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhŠngige Berufungsverfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind vom zustŠndigen Landeshauptmann unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zu Ende zu fŸhren.
(BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 14, ab 1.1.2003)
¤ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der ¤¤ 2 bis 7 der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
2. hinsichtlich des ¤ 10 Abs. 1 Z 2 und des ¤ 13d Abs. 3 die Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen sowie fŸr Finanzen; (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 5, ab 1.1.2006)
3. hinsichtlich des ¤ 13a Abs. 3 und des ¤ 13d Abs. 2 die Bundesregierung; (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 3 Z 5, ab 1.1.2006)
4. hinsichtlich der ¤¤ 29 und 51 die Bundesminister fŸr Finanzen und fŸr Justiz;
5. hinsichtlich des ¤ 32, des Abschnittes IVa und der ¤¤ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister fŸr Finanzen;
6. hinsichtlich ¤ 48 der Bundesminister fŸr Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister fŸr soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz; (BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 21 Z 11, ab 1.1.2005)
7. hinsichtlich des ¤ 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung. (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 15, ab 1.1.2003);
hinsichtlich aller Ÿbrigen Bestimmungen der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen.
(BGBl. I Nr. 60/2001, Art. 1 Z 25, ab 1.7.2001)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen errichtet wird
(Bundessozialamtsgesetz - BSAG)
(Art. 1 des BundessozialŠmterreformgesetzes - BSRG,
BGBl. I Nr. 150/2002)
¤ 1. (1) Zur Besorgung der im ¤ 2 angefŸhrten Aufgaben wird ein Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt Ð BSB) mit Sitz in Wien errichtet. Das Bundessozialamt ist eine dem Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen unmittelbar nachgeordnete Dienstbehšrde.
(2) In der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes ist eine Landesstelle einzurichten. Au§enstellen kšnnen mit Zustimmung des Bundesministers fŸr soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet werden, soweit dies zur ErfŸllung der Aufgaben zweckmЧig ist.
¤ 2. (1) Dem Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den BundesŠmtern fŸr Soziales und Behindertenwesen (BGBl. I Nr. 314/1994) wahrgenommen werden.
(2) Das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen tritt in alle Rechte und Pflichten der BundesŠmter fŸr Soziales und Behindertenwesen zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind offene Verfahren fortzufŸhren.
(3) Das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen hat das Schlichtungsverfahren gemЧ ¤¤ 14 ff des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, durchzufŸhren. (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 4 Z 1, ab 1.1.2006)
(4) Bei der ErfŸllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen nach Ma§gabe der Bestimmungen der ¤¤ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen. (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 4 Z 1, ab 1.1.2006)
¤ 3. (1) Die Leitung des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.
(2) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person fŸr einen Zeitraum von fŸnf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulŠssig.
(BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 20 Z 1, ab 11.12.2004)
(3) Zwei Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen sind mit der Funktion der Stellvertretung der Amtsleitung zu betrauen. (BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 20 Z 1, ab 11.12.2004)
Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin
¤ 4. (1) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat jene Angelegenheiten zu koordinieren, die Ÿber den Bereich eines Bundeslandes hinaus gehen oder hinsichtlich derer eine gesamtšsterreichisch einheitliche Vorgangsweise erforderlich ist.
(2) Der Amtleiter/Die Amtsleiterin hat zu sorgen fŸr
1. die einheitliche Umsetzung der Zielvorgaben des Bundesministers fŸr soziale Sicherheit und Generationen,
2. die Koordination und Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens der Landesstellen unter BerŸcksichtigung regionaler Besonderheiten,
3. die Voraussetzungen zur AufgabenerfŸllung durch geeignete organisatorische und personelle Ma§nahmen und die Erstattung von VorschlŠgen hinsichtlich der personellen und finanziellen Ressourcen an den Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen,
4. Ma§nahmen der QualitŠtssicherung.
Aufgaben des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin
¤ 5. (1) Die Aufgaben gemЧ ¤ 2 obliegen dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin, soweit sie nicht gemЧ ¤ 4 dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind.
(2) Dem Landesstellenleiter/Der Landesstellenleiterin obliegen im jeweiligen Bundesland insbesondere die folgenden Aufgaben:
1. Koordinierung der Ma§nahmen der Landesstelle mit TŠtigkeiten der Gebietskšrperschaften, Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen,
2. eigenstŠndige Planung, Erarbeitung und Umsetzung von regionalen arbeitsmarktpolitischen Programmen fŸr behinderte Menschen einschlie§lich des eigenverantwortlichen Abschlusses entsprechender VertrŠge,
3. FŸhrung der laufenden GeschŠfte wie zB die Organisation der Šrztlichen Begutachtung,
4. Vertretung der Landesstelle nach au§en,
5. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben im Sinne des ¤ 11 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 4 Z 2, ab 1.1.2006)
6. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Schlichtungsverfahren gemЧ ¤¤ 14 ff BGStG. (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 4 Z 2, ab 1.1.2006)
†bertragung von Aufgaben
¤ 6. Der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen kann die Besorgung bestimmter Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen Ÿbertragen, sofern dies aus GrŸnden der ZweckmЧigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist.
†berleitung der Bediensteten
¤ 7. (1) Bedienstete der BundesŠmter fŸr Soziales und Behindertenwesen sind mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Bedienstete des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen. Hinsichtlich des Dienstortes tritt dadurch bis zur Erlassung einer neuen GeschŠftseinteilung keine €nderung ein.
(2) Die Bestimmungen der ReisegebŸhrenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.
¤ 8. (1) Die zum 31. Dezember 2002 mit der Funktion der Leitung der BundesŠmter fŸr Soziales und Behindertenwesen KŠrnten, Oberšsterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg betrauten Bediensteten werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu Landesstellenleitern/Landesstellenleiterinnen fŸr das jeweilige Bundesland.
(2) Alle Ÿbrigen zum 31. Dezember 2002 mit einer Funktion betrauten Bediensteten der BundessozialŠmter mit Ausnahme der Bediensteten, die mit der Funktion der Amtsleitung bzw. der stellvertretenden Amtsleitung des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen Wien Niederšsterreich Burgenland betraut sind, behalten diese bis zur Erlassung einer neuen GeschŠftseinteilung.
(3) Die gewŠhlten Personalvertretungsorgane der BundessozialŠmter werden zu Personalvertretungsorganen der Landesstellen des Bundessozialamtes. Hinsichtlich der Bediensteten jener Organisationseinheiten, die dem Amtsleiter/der Amtleiterin unmittelbar unterstellt werden, ist das Personalvertretungsorgan der Landesstelle zustŠndig, an der der jeweilige Arbeitplatz dieser Bediensteten eingerichtet ist.
Bezugnahmen in anderen Bundesgesetzen
¤ 9. (1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die BundesŠmter fŸr Soziales und Behindertenwesen oder auf ein bestimmtes Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf das Bundesamt fŸr Soziales und Behindertenwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes. (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 4 Z 3, ab 1.1.2006)
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 4 Z 3, ab 1.1.2006)
In-Kraft-Treten
¤ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. JŠnner 2003 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz Ÿber die BundesŠmter fŸr Soziales und Behindertenwesen (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben. Die BundesŠmter fŸr Soziales und Behindertenwesen KŠrnten, Oberšsterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien Niederšsterreich Burgenland werden mit diesem Zeitpunkt aufgelšst.
(3) ¤ 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 sowie die Aufhebung des ¤ 3 Abs. 2 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 20 Z 2, ab 11.12.2004)
(4) ¤ 2, ¤ 5 Abs. 2 und ¤ 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2005 treten mit 1. JŠnner 2006 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 82/2005, Art. 4 Z 4)
¤ 11. Organisatorische und personelle Ma§nahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen und der Einrichtung der Landesstellen kšnnen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an durchgefŸhrt werden. Insbesondere kšnnen die Funktionen der Amtsleitung sowie der Landesstellenleitungen fŸr Burgenland, fŸr Niederšsterreich und fŸr Wien ausgeschrieben werden.
Vollziehung
¤ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen betraut.
Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungskommission fŸr SozialentschŠdigungs- und Behindertenangelegenheiten errichtet wird
(Bundesberufungskommissionsgesetz - BBKG)
(Art. 2 des BundessozialŠmterreformgesetzes - BSRG,
BGBl. I Nr. 150/2002)
¤ 1. Beim Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit und Generationen wird eine Bundesberufungskommission fŸr SozialentschŠdigungs- und Behindertenangelegenheiten errichtet.
¤ 2. Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (¤ 78 KOVG 1957), des Heeresversorgungsgesetzes (¤ 74 HVG), des Impfschadengesetzes (¤ 3 Impfschadengesetz), des Verbrechensopfergesetzes (¤ 9 Abs. 2 VOG), des Behinderteneinstellungsgesetzes (¤ 19a Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (¤¤ 38 Abs. 3 und 45 Abs. 3 BBG). (BGBl. I Nr. 48/2005, Art. 6 Z 1, ab 1.1.2005 Ð Angelegenheiten des VOG, ab 1.7.2005)
¤ 3. (1) Die Bundesberufungskommission besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie den erforderlichen Stellvertretern, Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.
(2) Die Bundesberufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der Senatsvorsitzenden und in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes aus drei Beisitzern, in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes aus zwei Beisitzern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesberufungskommission darf mehreren Senaten angehšren. (BGBl. I Nr. 48/2005, Art. 6 Z 2, ab 1.7.2005)
(3) Die Anzahl der Senate der Bundesberufungskommission ist vom Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen zu bestimmen.
¤ 4. (1) Der/Die Vorsitzende der Bundesberufungskommission, die Stellvertreter, Senatsvorsitzenden, Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen auf die Dauer von fŸnf Jahren zu bestellen.
(2) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes sind die ersten und zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die VorschlŠge jener Interessenvertretung, die die grš§te Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zu bestellen. (BGBl. I Nr. 48/2005, Art. 6 Z 2, ab 1.7.2005)
(3) In Angelegenheiten der Vorschreibung von Ausgleichstaxen sowie der GewŠhrung von PrŠmien nach ¤¤ 9 und 9a des Behinderteneinstellungsgesetzes sind die ersten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die VorschlŠge der Bundesarbeitskammer zu bestellen.
(4) In Angelegenheiten der Abgeltung der Normverbrauchsabgabe und der Ausstellung von BehindertenpŠssen nach ¤¤ 36 und 40 des Bundesbehindertengesetzes sowie in Angelegenheiten des Feststellungsverfahrens nach ¤ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes sind die ersten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die VorschlŠge der im ¤ 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannten Vereinigung zu bestellen. (BGBl. I Nr. 48/2005, Art. 6 Z 3, ab 1.1.2005)
(5) In Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes sind die dritten Beisitzer und die Ersatzmitglieder sowie in Angelegenheiten nach Abs. 4 die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die VorschlŠge des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen zu bestellen. (BGBl. I Nr. 48/2005, Art. 6 Z 2, ab 1.7.2005)
(6) In Angelegenheiten nach Abs. 3 sind die zweiten Beisitzer und die Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die VorschlŠge der Wirtschaftskammer …sterreich zu bestellen.
(7) Der Bundesberufungskommission dŸrfen nur šsterreichische StaatsbŸrger angehšren, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wŠhlbar sind. Der/Die Vorsitzende (Stellvertreter/in) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) mŸssen rechtskundig sein und dŸrfen nicht dem Aktivstand der Richter angehšren. Bedienstete des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen sind von der Funktion eines/einer Vorsitzenden, eines/einer Senatsvorsitzenden oder eines/einer Beisitzers/Beisitzerin ausgeschlossen.
(8) Zu Mitgliedern der Bundesberufungskommission sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes Ÿber besondere Erfahrungen verfŸgen.
(9) Nach Ablauf der fŸnfjŠhrigen Funktionsperiode hat die alte Bundesberufungskommission die GeschŠfte so lange weiterzufŸhren, bis die neue Bundesberufungskommission zusammentritt. Die Zeit der WeiterfŸhrung der GeschŠfte durch die alte Bundesberufungskommission zŠhlt auf die Funktionsperiode der neuen Bundesberufungskommission.
¤ 5. Die Mitglieder der Bundesberufungskommission sind zur gewissenhaften AusŸbung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit Ÿber die ihnen in AusŸbung ihrer TŠtigkeit bekannt gewordenen UmstŠnde verpflichten.
¤ 6. Der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen hat ein Mitglied der Bundesberufungskommission von seiner Funktion zu entheben,
1. wenn es dies beantragt hat;
2. wenn eine der Voraussetzungen fŸr die Bestellung weggefallen ist;
3. wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlŠssigt.
¤ 7. (1) Den Mitgliedern der Bundesberufungskommission gebŸhrt eine VergŸtung fŸr ihre TŠtigkeit. Die Hšhe der VergŸtung hat der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister fŸr Finanzen festzusetzen.
(2) Die Mitglieder der Bundesberufungskommission, die im aktiven šffentlichen Dienst stehen, haben Anspruch auf den Ersatz der ReisegebŸhren nach den fŸr sie geltenden Vorschriften; den Ÿbrigen Mitgliedern gebŸhrt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemЧer Anwendung der fŸr Schšffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des GebŸhrenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Dem/Der Vorsitzenden (Stellvertreter/in) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der Fahrpreis fŸr die hšchste Wagenklasse, wenn aber das benŸtzte Befšrderungsmittel diese Klasse nicht fŸhrt, fŸr die nŠchstniedrigere tatsŠchlich gefŸhrte Klasse, zu ersetzen.
¤ 8. (1) Die Leitung der Bundesberufungskommission obliegt, soweit nicht die Beschlussfassung Senaten vorbehalten ist, dem/der Vorsitzenden der Bundesberufungskommission, fŸr den Fall seiner/ihrer Verhinderung dem/der Stellvertreter/in.
(2) Der/Die Vorsitzende der Bundesberufungskommission hat die GeschŠfte auf die einzelnen Senate tunlichst gleichmЧig zu verteilen.
(3) Die GeschŠftseinteilung der Senate der Bundesberufungskommission ist unter AnfŸhrung der Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter auf einer Amtstafel des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen sowie im Internet ersichtlich zu machen.
¤ 9. (1) †ber die Berufung gegen einen Bescheid des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen entscheidet der zustŠndige Senat der Bundesberufungskommission. An einer mŸndlichen, parteišffentlichen Verhandlung (¤¤ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991), an der Beratung und Beschlussfassung eines Senates haben alle Mitglieder teilzunehmen. Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluss der Parteien.
(2) Die Verhandlung, die Beratung und Abstimmung werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Senates geleitet. Der/Die Vorsitzende gibt seine/ihre Stimme zuletzt ab. Die Beisitzer stimmen in der Reihenfolge ihrer Bestellung ab. Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung Ÿber eine zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern. Zu jedem Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) †ber die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu fŸhren. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.
(4) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter AnfŸhrung der ma§gebenden GrŸnde in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.
¤ 10. FŸr die sachlichen und personellen Erfordernisse der Bundesberufungskommission hat das Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit und Generationen aufzukommen. Insbesondere hat das Bundesministerium fŸr soziale Sicherheit und Generationen die erforderliche Zahl an SchriftfŸhrern bereitzustellen. Zur FŸhrung der laufenden GeschŠfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, FŸhrung der Protokolle, DurchfŸhrung der BeschlŸsse und Besorgung der KanzleigeschŠfte ist ein BŸro einzurichten.
¤ 11. (1) Die vor dem 1. JŠnner 2003 in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes bestehenden Berufungsbehšrden haben die GeschŠfte nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage so lange weiterzufŸhren, bis die fŸr die Zeit ab 1. JŠnner 2003 zu bestellende Bundesberufungskommission zusammentritt. Die Zeit der WeiterfŸhrung der GeschŠfte durch die Berufungsbehšrden zŠhlt auf die erste Funktionsperiode der Bundesberufungskommission. Mit dem Zusammentreten der Bundesberufungskommission geht die ZustŠndigkeit der bisherigen Berufungsbehšrden auf die neue Behšrde Ÿber. Im Zeitpunkt des Zusammentretens noch nicht rechtskrŠftig abgeschlossene Verfahren sind von der Bundesberufungskommission fortzufŸhren. Die Bestellung der Mitglieder fŸr die Bundesberufungskommission kann bereits vor dem 1. JŠnner 2003 vorgenommen werden.
(2) Den Mitgliedern der Bundesberufungskommission gebŸhrt in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes bis zu einer Festsetzung gemЧ ¤ 7 Abs. 1 eine VergŸtung fŸr ihre TŠtigkeit in der vor dem 1. JŠnner 2003 gŸltigen Hšhe.
(3) Die Verordnung des Bundesministers fŸr Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 636/1991 wird aufgehoben. Ihr Inhalt ist im Bereich des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes als Verwaltungsverordnung weiter anzuwenden. Diese kann durch Verwaltungsverordnung gemЧ ¤ 7 Abs. 1 abgeŠndert werden.
(4) Die Mitglieder des fŸr die Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes zustŠndigen Senates sind fŸr die erste Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2007 zu bestellen. FŸr jede weitere Funktionsperiode gilt ¤ 4 Abs. 1. (BGBl. I Nr. 48/2005, Art. 6 Z 4, ab 1.7.2005)
¤ 11a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (BGBl. I Nr. 48/2005, Art. 6 Z 5, ab 1.1.2005)
¤ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister fŸr soziale Sicherheit und Generationen betraut.
¤ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. JŠnner 2003 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 48/2005, Art. 6 Z 6)
(2) 1. ¤ 2 mit Ausnahme der Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes sowie die ¤¤ 4 Abs. 4 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 treten mit 1. JŠnner 2005 in Kraft.
2. ¤ 2 hinsichtlich der Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes, ¤ 3 Abs. 2 zweiter Satz, ¤ 4 Abs. 2 und 5 sowie ¤ 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 48/2005, Art. 6 Z 6)
A N H A N G III
Anschriften des Bundesamtes fŸr Soziales und Behindertenwesen - Landesstellen
1010 Wien, Babenbergerstra§e 5 059988;
Fax: 059988-2266
Landesstelle Wien
1010 Wien, Babenbergerstra§e 5 059988;
Fax: 059988-2266
Landesstelle Niederšsterreich
3100 St. Pšlten, Grenzgasse 11, Top 3 059988;
Fax: 059988-7699
Landesstelle Burgenland
7000 Eisenstadt, Hauptstra§e 33a 059988;
Fax: 059988-7412
Landesstelle Oberšsterreich
4021 Linz, Gruberstra§e 63 059988-4999;
Fax: 059988-4400
Landesstelle Salzburg
5020 Salzburg, Auerspergstra§e 67a, 059988-3999;
Fax: 059988-3499
Landesstelle Tirol
6010 Innsbruck, Herzog Friedrichstra§e 3 059988-7199;
Fax: 059988-7075
Landesstelle Vorarlberg
6903 Bregenz, Rheinstra§e 32/3 059988;
Fax: 059988-7205
Landesstelle Steiermark
8021 Graz, Babenbergerstra§e 35 059988;
Fax: 059988-6899
Landesstelle KŠrnten
9010 Klagenfurt, Kumpfgasse 23-25 059988;
Fax: 059988-5888
A N H A N G IV
€nderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/1997, Z 1 (auszugsweise)
Art. 7 Abs. 1 wird wie folgt ergŠnzt:
ãNiemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, LŠnder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des tŠglichen Lebens zu gewŠhrleisten.Ò
A N H A N G V
Verordnung des Bundesministers fŸr Arbeit und Soziales Ÿber die Ausstellung von BehindertenpŠssen
(BGBl. Nr. 86/1991)
Auf Grund der ¤¤ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, wird verordnet:
¤ 1. (1) Der Behindertenpass ist mit einem Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des behinderten Menschen;
2. die Versicherungsnummer;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der ErwerbsfŠhigkeit;
4. eine allfŠllige Befristung.
(2) Auf Antrag des behinderten Menschen ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) gehbehindert oder Ÿberwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
b) blind oder stark sehbehindert ist;
c) gehšrlos oder schwer hšrbehindert ist;
d) ein Anfallsleiden hat;
e) Diabetiker/Diabetikerin ist;
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
b) dem Personenkreis der begŸnstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes angehšrt;
c) die FahrpreisermЧigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
d) einen Ausweis nach ¤ 29b der Stra§enverkehrsordnung besitzt.
(3) Die im Abs. 2 angefŸhrten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes vorzunehmen.
¤ 2. (1) Der Behindertenpass ist in deutscher Sprache auszustellen. Dem vorgedruckten Text sind †bersetzungen in englischer und franzšsischer Sprache beizufŸgen.
(2) Die Farbe des Behindertenpasses ist orange.
(3) Der Behindertenpass hat dem Muster in der Anlage zu entsprechen und umfasst zehn Seiten. ./.
¤ 3. Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgt gemЧ ¤ 51 des Bundesbehindertengesetzes gebŸhrenfrei.
¤ 4. Die Verordnung tritt mit 1. MŠrz 1991 in Kraft.


